Leitsatz

Der Eigentümerbeschluss über Jahreseinzelabrechnungen verpflichtet nur diejenigen Wohnungseigentümer, die zum Zeitpunkt der Eigentümerversammlung im Grundbuch eingetragen sind. Zu diesem Zeitpunkt ausgeschiedene Wohnungseigentümer schulden Wohngeld bis zum Zeitpunkt des Eigentumswechsels nur aufgrund der Einzelwirtschaftspläne.

 

Fakten:

Die Verpflichtung des einzelnen Wohnungseigentümers, seinen Anteil an den Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums und an den Kosten der Verwaltung zu tragen, entsteht nicht schon kraft Gesetzes, sondern nur durch den Beschluss der Wohnungseigentümer über den Gesamtwirtschaftsplan und die Einzelwirtschaftspläne als Vorschussanspruch nach § 28 Abs. 2 WEG. Ein Zahlungsanspruch der Wohnungseigentümer aufgrund der Jahresabrechnung entsteht dementsprechend erst durch den Eigentümerbeschluss über die Gesamtabrechnung und die daraus abgeleiteten Einzelabrechnungen nach § 28 Abs. 5 WEG. Dabei kann durch die Jahreseinzelabrechnung nur der Wohnungseigentümer verpflichtet werden, der zur Zeit des Beschlusses im Grundbuch eingetragen ist. Bei einem Eigentumswechsel vor dem Beschluss über die Einzelabrechnung kann der alte Eigentümer nur nach Maßgabe des Einzelwirtschaftsplans bis zur Eigentumsumschreibung in Anspruch genommen werden, während der neue Eigentümer ab diesem Zeitpunkt die Vorauszahlungen nach dem Einzelwirtschaftsplan und möglicherweise die sich aus der Jahreseinzelabrechnung ergebende Abrechnungsspitze schuldet.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 18.07.2002, 2Z BR 148/01

Fazit:

Die Entscheidung entspricht der ganz herrschenden Meinung zum Thema "Wohngeldzahlungsverpflichtung und Eigentümerwechsel".

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