(1) Abdrucke aus Schuldnerverzeichnissen dürfen nur Inhabern einer Bewilligung nach den Vorschriften dieses Abschnitts erteilt werden.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung und dieser Verordnung erfüllt sind.
(3) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
1. |
der Antragsteller schuldhaft unrichtige Angaben macht, |
2. |
die Voraussetzungen vorliegen, unter denen die Bewilligung gemäß § 7 Absatz 1 widerrufen werden könnte, |
3. |
Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Verarbeitung [Bis 25.11.2019: und Nutzung] [1] personenbezogener Daten begründen, oder |
(4) Die Bewilligung des Bezugs von Abdrucken berechtigt Kammern,
1. |
die Abdrucke in Listen zusammenzufassen oder hiermit Dritte zu beauftragen und |
2. |
die Listen ihren Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Kammern auf Antrag zum laufenden Bezug zu überlassen. |
Die Überlassung von Listen ist unzulässig, wenn bei den Listenbeziehern die Voraussetzungen der §§ 882f und 882g Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung nicht erfüllt sind oder Versagungsgründe entsprechend Absatz 3 vorliegen.
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