Einsichtsberechtigt ist jeder, der darlegt, Angaben nach § 882b der Zivilprozessordnung zu benötigen
1. |
für Zwecke der Zwangsvollstreckung; |
2. |
um gesetzliche Pflichten zur Prüfung der wirtschaftlichen Zuverlässigkeit zu erfüllen; |
3. |
um Voraussetzungen für die Gewährung von öffentlichen Leistungen zu prüfen; |
4. |
um wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die daraus entstehen können, dass Schuldner ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen; |
5. |
für Zwecke der Strafverfolgung und der Strafvollstreckung ; |
6. |
zur Auskunft über ihn selbst betreffende Eintragungen; |
7. |
für Zwecke der Dienstaufsicht über Justizbedienstete, die mit dem Schuldnerverzeichnis befasst sind. |
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