Leitsatz
Die Parteien stritten um die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs seit August 2002. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 15.1.1997 geschieden. Der Antragsgegner war Stadtdirektor und bezog bereits zum Zeitpunkt der Scheidung ein Ruhegehalt. Im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich konnte ein seinerzeit vom AG festgestellter Betrag i.H.v. 338,20 DM wegen Überschreitung des Höchstbetrages für die Begründung von Rentenanwartschaften nicht mehr durch Quasisplitting ausgeglichen werden. Insoweit hatte das AG den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Im Scheidungsverbundurteil war der Antragsgegner zu erheblichen Unterhaltszahlungen an die Antragstellerin verurteilt worden.
Mit dem im August 2002 eingeleiteten Verfahren begehrte die Antragstellerin nunmehr die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, nachdem beide Parteien zwischenzeitlich eine Versorgung erlangt hatten. Der Antragsgegner hatte sich bereits in dem erstinstanzlichen Verfahren auf Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs berufen, weil er auch seiner geschiedenen Frau aus erster Ehe in einem Vergleich vom 26.4.1977 Versorgungsansprüche abgetreten habe und er zudem überschuldet sei.
In einem Parallelverfahren, das der Antragsgegner zur Abänderung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Antragstellerin betrieben hat, haben die Parteien im Dezember 2005 vor dem OLG Hamm einen Vergleich geschlossen, wonach Einigkeit darüber besteht, dass der Antragsgegner der Antragstellerin für die Zeit vom 25.3.2003 bis 31.12.2005 noch Unterhaltsrückstände in einer Gesamthöhe von 19.000,00 EUR schuldet. Er hatte auf der Grundlage dieses Vergleichs ab dem 1.1.2006 monatlichen Unterhalt von 600,00 EUR und 200,00 EUR auf den aufgelaufenen Rückstand zu leisten.
Das AG hat in seinem Beschluss vom 5.12.2006 dem Antragsgegner aufgegeben, an die Antragstellerin eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 197,34 EUR ab Rechtskraft der Scheidung zu zahlen und zu diesem Zweck in entsprechender Höhe seine Ruhegehaltsansprüche gegen die Stadt an die Antragstellerin abzutreten. Für die Vergangenheit war nach Auffassung des AG im Hinblick auf die getroffene Unterhaltsvereinbarung kein Anspruch zuzuerkennen. In dem Unterhaltsvergleich seien die Folgen eines durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs noch vollständig unberücksichtigt. Die Zahlungsverpflichtung im Rahmen des Unterhalts sei daher anzurechnen, so dass rückwirkende Ansprüche nicht in Betracht kämen.
Hiergegen richteten sich die Beschwerden beider Parteien.
Das Rechtsmittel des Antragsgegners erwies sich als erfolgreich, die Beschwerde der Antragstellerin als unbegründet.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Nach Auffassung des OLG hatte es das AG zu Unrecht unterlassen, in einem ersten Schritt zunächst die Höhe des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibenden Anspruchs auf der gegenwärtigen gesetzlichen Grundlage festzustellen. Als auszugleichender Rest sei in dem Scheidungsurteil ein Betrag von 338,20 DM festgestellt worden. Wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen im Beamtenversorgungsrecht sei dieser Betrag neu zu berechnen. Nach der Berechnung des OLG errechnete sich ein dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verbleibender Betrag von nur noch 77,90 EUR.
Dieser Betrag sei am zweiten Schritt gemäß § 1587g Abs. 2 S. 2 BGB noch entsprechend der Entwicklung der Versorgung des Antragsgegners anzupassen. Ferner sei im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich der "Abschmelzbetrag" und der Teil der Sonderzuwendungen zu berücksichtigen, der nicht bereits in die Berechnung des dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehaltenen Betrages von ursprünglich 77,90 EUR einbezogen worden sei. Auch von diesen Beträgen stehe die jeweilige Hälfte des Ehezeitanteils der Antragstellerin zu.
Aus der vorgenommenen Berechnung des OLG insoweit ergab sich auch nach dortiger Auffassung, dass Zahlungsansprüche der Antragstellerin für die Vergangenheit nicht bestanden, wie auch vom AG zutreffend festgestellt worden war. Dies liege darin begründet, dass die Antragstellerin laufend Unterhalt in einer die schuldrechtlichen Ausgleichsansprüche übersteigenden Höhe zu beanspruchen gehabt und auch erhalten habe.
Dies gelte nur für die Vergangenheit, für die Zukunft sei die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht zu beschränken.
Ein Bezug zwischen dem hier durchzuführenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und den an die erste Ehefrau des Antragsgegners abgetretenen Versorgungsansprüchen bestehe nicht. Ein Einwand des Antragsgegners hierzu könne allenfalls insoweit Berücksichtigung finden, als er allgemein auf seine schlechte Vermögenssituation hinweise.
Auch der Hinweis darauf, dass die Antragstellerin höheres Einkommen beziehe als der Antragsgegner, stehe der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs schon deshalb nicht entgegen, weil die schuldrechtliche Ausgleichsrente auf den zwischen den...