Leitsatz
In der Praxis wurde zur Vermeidung unnötiger Abänderungsverfahren im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich häufig eine dynamische Titulierung mit Prozentwerten der gezahlten Rente angeordnet. Der BGH hatte erneut darüber zu entscheiden, ob ein Anspruch auf Zahlung einer dynamischen Ausgleichsrente besteht, nachdem er bereits mit seiner Entscheidung vom 11.9.2007 - XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 1864 - die Handhabung in der Praxis beanstandet hatte.
Sachverhalt
Geschiedene Eheleute stritten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Der Ehemann bezog seit dem 1.5.2005 aus der betrieblichen Altersversorgung Versorgungsbezüge, deren Ehezeitanteil 1.211,80 EUR betrug. Die Ehefrau, die seit dem 1.6.2005 ebenfalls Rentenleistungen bezog, begehrte die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.
Erstinstanzlich wurde der Ehemann verurteilt, an die Ehefrau ab 1.6.2005 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente i.H.v. monatlich 562,88 EUR zu zahlen und seinen Betriebsrentenanspruch in dieser Höhe an die Ehefrau abzutreten. Den weitergehenden Antrag auf Abtretung der Betriebsrente i.H.v. 20,11 % des jeweiligen Zahlbetrages hat das AG zurückgewiesen.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde der Ehefrau hat das OLG den Ehemann verurteilt, an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente i.H.v. 562,88 EUR zu zahlen und zur Erfüllung dieses Anspruchs und etwaiger künftiger Erhöhungsbeträge seine Ansprüche auf Betriebsrente i.H.v. 20,11 % des jeweiligen Monatsbetrages an die Ehefrau abzutreten. Hiergegen wandte sich der Ehemann mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel war erfolgreich.
Entscheidung
Unter Hinweis auf seinen - nach der angefochtenen Entscheidung ergangenen - Beschluss vom 11.9.2007 (- XII ZB 177/04, FamRZ 2007, 2055, 2056 f.) verwies der BGH erneut darauf, dass § 1587g Abs. 1 BGB keinen Anspruch des Berechtigten auf Zahlung einer dynamischen, in einem Vomhundertsatz des jeweiligen Zahlbetrages ausgedrückten Ausgleichsrente beinhalte. Für eine Anpassung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente stehe dem Berechtigten allein das Auskunftsverlangen nach § 1587k i.V.m. § 1580 BGB und bei einer wesentlichen Veränderung der Bezugsgrößen das Abänderungsverlangen nach § 1587g Abs. 3 i.V.m. § 1587d Abs. 2 BGB zur Verfügung.
Aufgrund dessen könne der ausgleichspflichtige Ehegatte daher auch nicht zur Abtretung eines prozentualen - dynamischen - Anteils seiner Betriebsrente verpflichtet werden. Nach § 1587i Abs. 1 BGB könne, wie der Senat in seinem Beschluss vom 11.9.2007 bereits entschieden habe, der ausgleichsberechtigte Ehegatte die teilweise Abtretung der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechte nur erfüllungshalber und nur in Höhe der laufenden Ausgleichsrente verlangen.
Hinweis
Wie zu erwarten hat der BGH seine bereits in dem Beschluss vom 11.9.2007 manifestierte Rechtsprechung bestätigt. Von der bislang von der Praxis Gebrauch gemachten Regelung, wonach eine dynamische Titulierung mit Prozentwerten der gezahlten Rente angeordnet wurde, wird daher zukünftig Abstand genommen werden müssen.
Link zur Entscheidung
BGH, Beschluss vom 02.07.2008, XII ZB 148/06