(1) 1Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch welche der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, sind in der Weise zu vollziehen, dass die maßgebliche Sammelurkunde ergänzt oder geändert wird. 2Im Fall der Verwahrung der Sammelkurkunde durch eine Wertpapiersammelbank hat der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die Wertpapiersammelbank zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. 3Er hat gegenüber der Wertpapiersammelbank zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.

 

(2)[1] 1Bei einer elektronisch begebenen Schuldverschreibung sind Beschlüsse der Gläubigerversammlung, durch die der Inhalt der Anleihebedingungen abgeändert oder ergänzt wird, in der Weise zu vollziehen, dass die bei der registerführenden Stelle zugänglichen Anleihebedingungen, auf die die Eintragung im Wertpapierregister Bezug nimmt, ergänzt oder geändert werden. 2Tag und Uhrzeit der Änderung oder Ergänzung sind anzugeben. 3Der Versammlungs- oder Abstimmungsleiter hat dazu den in der Niederschrift dokumentierten Beschlussinhalt an die registerführende Stelle zu übermitteln mit dem Ersuchen, die eingereichten Dokumente den vorhandenen Dokumenten in geeigneter Form beizufügen. 4Er hat gegenüber der registerführenden Stelle zu versichern, dass der Beschluss vollzogen werden darf.

 

(3[2] [Bis 09.06.2021: 2] ) Der gemeinsame Vertreter darf von der ihm durch Beschluss erteilten Vollmacht oder Ermächtigung keinen Gebrauch machen, solange der zugrunde liegende Beschluss noch nicht vollzogen werden darf.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren. Anzuwenden ab 10.06.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Einführung von elektronischen Wertpapieren. Geänderte Zählung anzuwenden ab 10.06.2021.

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