Bei Mobilfunkbasisstationen handelt es sich um immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne von § 22 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind sie so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen müssen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
3.1 Grenzwerte der Verordnung über elektromagnetische Felder
Bundesimmissionsschutzverordnung
Die Anforderungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG werden entsprechend § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG durch die Verordnung über elektromagnetische Felder (26 BImSchV) konkretisiert, deren Neufassung am 22.8.2013 in Kraft getreten ist. Die in der 26. BImSchV festgelegten Personenschutzgrenzwerte basieren auf den aktuellen Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO), der Internationalen Kommission für den Schutz vor nichtionisierenden Strahlen (ICNIRP), des Europäischen Rates sowie der Deutschen Strahlenschutzkommission (SSK).
Bei der Neufassung der 26. BImSchV ist die in der Altfassung enthaltene Beschränkung ihres Anwendungsbereichs auf gewerblich betriebene Anlagen entfallen. Die Verordnung gilt nunmehr auch für private und hoheitlich betriebene Funkanlagen, zu denen etwa Anlagen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, Anlagen der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben, Radaranlagen und Amateurfunkanlagen zählen.
Keine schärferen Grenzwerte
Schärfere Grenzwerte als bisher sieht die Neufassung der 26. BImSchV dagegen ebenso wenig vor, wie rechtsverbindliche Vorsorgeregelungen für elektromagnetische Felder. Nach Ansicht der Bundesregierung besteht hierfür kein Handlungsbedarf, weil die Ergebnisse des Deutschen Mobilfunkforschungsprogramms (DMF) insgesamt keinen Anlass geben, die Schutzwirkung der bestehenden Grenzwerte in Zweifel zu ziehen.
Messwerttabelle
Hochfrequente elektromagnetische Wellen zeichnen sich dadurch aus, dass ihre elektromagnetische Feldstärke mit der Entfernung von der Antenne als Strahlungsquelle schnell abnimmt. Wie sich dieses Phänomen auswirkt, kann der folgenden Tabelle entnommen werden, die eine Mobilfunkbasisstation mit einer Frequenz von 900 MHz und einer Sendeleistung von 50 W betrifft.
Abstand in Meter |
Elektrische Feldstärke V/m |
Magnetische Feldstärke A/m |
2 |
20 |
0,05 |
10 |
9 |
0,023 |
50 |
2,5 |
0,006 |
100 |
1,3 |
0,003 |
200 |
0,6 |
0,002 |
500 |
0,3 |
0,001 |
Zum Vergleich: Grenzwerte der Internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) für die Bevölkerung (Frequenz 900 MHz): elektrische Feldstärke 41,25 Vm; magnetische Feldstärke 0,11 A/m (entsprechend 26. BImSchV).
Seitliche Abstrahlung
Das bedeutet im konkreten Fall, dass im Bereich der Wohnbebauung in der Nachbarschaft einer Mobilfunkbasisstation bei einem Abstand von etwa 10 m die Messwerte weit unterhalb der Grenzwerte liegen. Erst recht gilt das für Wohnungen unterhalb des Antennenstandorts, weil die Antenne, um ihre Funktion überhaupt zu erfüllen, nicht in der Vertikalen (also nicht nach oben oder nach unten), sondern in der Horizontalen (also zur Seite) strahlt.
3.2 Grenzwerte als rechtsverbindliche Vorgaben
Nach der seit Inkrafttreten der 26. BImSchV im Jahr 1996 ergangenen Rechtsprechung können bei Einhaltung der Grenzwerte der 26. BImSchV keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Mobilfunk-Sendeanlagen festgestellt werden. Eine Unterschreitung der vorgeschriebenen Sicherheitsabstände wurde in keinem Fall verlangt.
Wichtige Entscheidung des BVerfG
Nach dem Beschluss des BVerfG v. 12.2.1997 ist die 26. BImSchV eine geeignete Maßnahme zur Abwehr von Gesundheitsgefahren durch elektromagnetische Felder. Als normative Festlegung der Zumutbarkeitsschwelle schließt sie grundsätzlich die tatrichterliche Beurteilung aus, dass Immissionen von Funkübertragungsanlagen, die die Grenzwerte der 26. BImSchV unterschreiten, im Einzelfall gleichwohl als erheblich eingestuft werden können. Nach dem Beschluss des BVerfG v. 28.2.2002 ist durch die 26. BImSchV den sich aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ergebenden Anforderungen an den staatlichen Schutz der menschlichen Gesundheit genügt. Eine kompetente eigenständige Risikobewertung durch die Gerichte kann erst dann erfolgen, wenn die Forschung so weit fortgeschritten ist, dass sich die Beurteilungsproblematik auf bestimmte Fragestellungen verengen lässt, welche anhand gesicherter Befunde von anerkannter wissenschaftlicher Seite geklärt werden kann. Dies ist aber bisher nicht der Fall. Diese Rechtsauffassung hat das BVerfG...