Die neuen gesetzlichen Lärmgrenzwerte gelten nicht für alle Flugplatztypen, sondern nur für folgende Fälle:
- Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr.
- Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr.
- Militärflugplätze, die dem Betrieb von Strahlflugzeugen zu dienen bestimmt sind.
- Militärflugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen von mehr als 20 t Höchstabflugmasse zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen