Die neuen gesetzlichen Lärmgrenzwerte gelten nicht für alle Flugplatztypen, sondern nur für folgende Fälle:

  • Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr.
  • Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr.
  • Militärflugplätze, die dem Betrieb von Strahlflugzeugen zu dienen bestimmt sind.
  • Militärflugplätze, die dem Betrieb von Flugzeugen von mehr als 20 t Höchstabflugmasse zu dienen bestimmt sind, mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr.

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