6.1 Bisherige Rechtslage
Mit dem Fluglärmgesetz (FluglG) von 1971 hatte der Gesetzgeber erstmals eine gesetzliche Grundlage geschaffen, mit der zum einen durch Bauverbote und Baubeschränkungen eine vorausschauende Siedlungsplanung in der fluglärmbelasteten Umgebung von Flugplätzen möglich wurde, um künftigen Lärmkonflikten vorzubeugen, was auch vom BVerfG anerkannt und als zulässig bezeichnet wurde. Zum anderen wurde mit dem Gesetz eine Verpflichtung der Flugplatzunternehmer zur Erstattung von baulichen Schallschutzmaßnahmen bei schutzbedürftigen Einrichtungen und Wohngebäuden in der höher lärmbelasteten Schutzzone 1 des Lärmschutzbereichs um einen Flugplatz begründet.
Erster Schritt
Allerdings war das FluglG von 1971 nur ein erster Schritt zur Konfliktbewältigung zwischen den Verkehrsinteressen des flugplatzgebundenen Luftverkehrs auf der einen und den Lärmschutzinteressen der Flugplatznachbarn auf der anderen Seite. Denn der Geltungsbereich des Gesetzes beschränkte sich nur auf Verkehrsflughäfen und militärische Flugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb. Außerdem bestand ein Anspruch von Flugplatznachbarn auf Erstattung baulicher Schallschutzmaßnahmen erst bei Lärmeinwirkungen mit einem Dauerschallpegel ab 75 dB(A).
6.2 Neue Rechtslage
Mehr Flugplätze erfasst
Mit der am 7.6.2007 in Kraft getretenen Novelle des FluglG wird der Lärmschutz für die Anwohner in der Umgebung ziviler und militärischer Flugplätze wesentlich verbessert. Dies geschieht zum einen durch die Ausweitung des Kreises der vom Gesetz erfassten Flugplätze dahingehend, dass nach neuem Recht auch für größere Verkehrslandeplätze und Militärflugplätze für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse Lärmschutzbereiche festgesetzt werden müssen.
Verschärfung der Grenzwerte
Kern der Novelle ist zum anderen eine deutliche Verschärfung der Grenzwerte für die Lärmschutzzonen in der Umgebung der vom Gesetz erfassten Flugplätze. Dadurch werden die Lärmschutzbereiche um die Flugplätze erheblich ausgeweitet mit der Folge, dass mehr Flugplatznachbarn als bisher einen Anspruch auf baulichen Schallschutz erhalten, dessen Kosten der Flugplatzunternehmer zu tragen hat. So wird etwa der Grenzwert für die Tag-Schutzzone 1 bei bestehenden Verkehrsflughäfen von bisher 75 dB(A) um 10 Dezibel auf 65 dB(A) abgesenkt. Wird ein Verkehrsflughafen neu gebaut oder baulich wesentlich erweitert, setzt der Anspruch auf baulichen Schallschutz fürWohnungen bereits bei einem fluglärmbedingten Mittelungspegel von 60 dB(A) ein.
Schutz des Außenwohnbereichs
Neu ist auch, dass beim Neu- und Ausbau von zivilen und militärischen Flugplätzen der vom FluglG erfassten Art der Flugplatzunternehmer den Anwohnern in der besonders belasteten Tag-Schutzzone 1 eine Entschädigung dafür zahlen muss, dass der Außenwohnbereich eines Wohngrundstücks wegen des Fluglärms nur noch eingeschränkt genutzt werden kann.
Nachtflugbetrieb
Außerdem werden für Flughäfen mit relevantem Nachtflugbetrieb erstmals auch Nachtschutzzonen festgelegt. Ziel dieser Neuregelung ist es, die von Nachtflügen betroffenen Flugplatznachbarn vor gesundheitsrelevanten Schlafstörungen zu schützen. So ist ein Anspruch auf baulichen Schallschutz für Schlafräume vorgesehen, wenn der nächtliche Fluglärm bei bestehenden Flughäfen einen Dauerschallpegel von 55 dB(A) überschreitet. Für Aus- und Neubauvorhaben gelten deutlich strengere Werte.
Siedlungsplanung
Ergänzt wird die Verschärfung der Lärmgrenzwerte wie schon bisher durch Baubeschränkungen beim Wohnungsneubau und bei schutzbedürftigen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Altenheimen oder Erholungsheimen im lärmbelasteten Flugplatzumland, um dem Entstehen künftiger Lärmkonflikte vorzubeugen.
6.3 Welche Flugplätze werden erfasst?
Das FluglG bezieht sich nicht auf alle Arten von Flugplätzen (vgl. oben Nr. 3.1), sondern beschränkt sich auf folgende Gruppen mit relevantem Umgebungslärm:
- Verkehrsflughäfen mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 FluglG).
- Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr und mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 2 FluglG).
- Militärflugplätze mit Strahlflugzeugbetrieb (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 FluglG).
- Militärflugplätze für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse und einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 FluglG).
Für Flugplätze ohne relevanten Umgebungslärm gelten die Anforderungen des FluglG nicht. Das betrifft etwa Landeplätze ohne Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr, Segelfluggelände oder Sonderflugplätze von Bundesgrenzschutz, der Polizei, von Flugrettungsdiensten oder von Unternehmen der Luftfahrtindustrie.
6.4 Die Festsetzung von Lärmschutzbereichen
Fallgestaltungen
Die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ist nach § 4 Abs. 3 und 4 FluglG in folgenden Fallgestaltungen vorgeschrieben:
- Beim Neu- und Ausbau eines Flugplatzes der vom FluglG erfassten Art. Dabei soll die Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen werden, sobald die luftrechtliche Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für das Ausbauvor...