Fallgestaltungen
Die Festsetzung von Lärmschutzbereichen ist nach § 4 Abs. 3 und 4 FluglG in folgenden Fallgestaltungen vorgeschrieben:
- Beim Neu- und Ausbau eines Flugplatzes der vom FluglG erfassten Art. Dabei soll die Festsetzung des Lärmschutzbereichs vorgenommen werden, sobald die luftrechtliche Genehmigung, die Planfeststellung oder die Plangenehmigung für das Ausbauvorhaben erteilt worden ist (§ 4 Abs. 3 Satz 3 FluglG).
- Bei bestehenden Flugplätzen der vom FluglG erfassten Art bis spätestens Ende 2009 (§ 4 Abs. 4 Satz 1 FluglG). In den Fällen, in denen eine wesentliche bauliche Erweiterung eines bestehenden Flugplatzes beantragt wird, verzichtet das Gesetz auf die Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für den bestehenden Flugplatz, wenn für den baulich erweiterten Flugplatz ohnedies eine Neufestsetzung notwendig wird und die Inbetriebnahme des erweiterten Flugplatzes unmittelbar erfolgt (§ 4 Abs. 4 Satz 2 FluglG). Diese Regelung dient der Verwaltungsvereinfachung und vermeidet Doppelarbeit.
Hinweis
Neue oder baulich wesentlich erweiterte Flugplätze sind nach dem Gesetz solche, für die ab dem 7.6.2007 eine luftrechtliche Genehmigung, eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung nach den §§ 6 oder 8 LuftVG erteilt wird (§ 2 Abs. 2 Satz 3 FluglG). Bestehende Flugplätze sind solche, bei denen die genannten behördlichen Zulassungsentscheidungen vor dem Stichtag unanfechtbar geworden sind (§ 2 Abs. 2 Satz 5 FluglG). Bei Ausbauvorhaben durch bauliche Erweiterungen eines Flugplatzes und bei bestehenden Flugplätzen handelt es sich je nach den Umständen um die erstmalige Festsetzung eines bisher fehlenden oder um die Neufestsetzung eines bereits nach altem Recht vorhandenen Lärmschutzbereichs. Dementsprechend wird eine Neufestsetzung vor allem für Verkehrslandeplätze mit Fluglinien- oder Pauschalflugreiseverkehr in Betracht kommen, für die nach alter Rechtslage keine Lärmschutzbereiche vorgeschrieben waren.
Zuständigkeiten
Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche hat durch Rechtsverordnung der jeweils zuständigen Landesregierung zu erfolgen (§ 4 Abs. 2 Satz 1 FluglG). Mit dieser Regelung verzichtet das Gesetz auf die nach altem Recht festgelegte zentrale Zuständigkeit des Bundes für diese Aufgabe zugunsten der Bundesländer. Ob diese Aufgabenverlagerung vom Bund auf im Zweifel sechzehn Bundesländer einen Sinn macht, wird sich im Vollzug des FluglG noch erweisen müssen.
Information der Flugplatznachbarn
Die von der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs betroffenen Flugplatznachbarn eines Flugplatzes der vom FluglG erfassten Art werden in vielfältiger Weise durch die Medien oder ihre Standortgemeinden über diese Maßnahme informiert. Dadurch werden sie in die Lage versetzt, Ansprüche nach dem FluglG gegen den Flugplatzunternehmer geltend zu machen.
6.4.1 Die Gliederung der Lärmschutzbereiche in Schutzzonen
Schutzzonen
Die Lärmschutzbereiche werden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FluglG nach dem Maß der Lärmbelastung jeweils in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht untergliedert. Die Schutzzonen bilden dabei räumlich abgegrenzte Bereiche um einen Flugplatz, in denen der Fluglärm folgende in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglG festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt:
- Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr:
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- Tag-Schutzzone 1 |
60 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
55 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
53 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen (bis 31.12.2010) |
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6 x 53 dB(A) Maximalpegel innen (ab 1.1.2011) |
- Werte für bestehende Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr
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- Tag-Schutzzone 1 |
65 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
60 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
55 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen |
- Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte Militärflugplätze für Strahlflugzeugbetrieb und für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr
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- Tag-Schutzzone 1 |
63 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
58 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
53 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen (bis 31.12.2010) |
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6 x 53 dB(A) Maximalpegel innen (ab 1.1.2011) |
- Werte für bestehende Militärflugplätze für Strahlflugzeugbetrieb und für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr
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- Tag-Schutzzone 1 |
68 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
63 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
55 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen |
Berechnungsverfahren
Für Größe und Form der Schutzzonen ist nicht die aktuelle Lärmsituation im Zeitpunkt der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs maßgebend. Entscheidend ist vielmehr sowohl für die Dauerschallpegel als auch für die Maximalpegel eine Prognoseberechnung, die auf der Grundlage...