Schutzzonen
Die Lärmschutzbereiche werden nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FluglG nach dem Maß der Lärmbelastung jeweils in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht untergliedert. Die Schutzzonen bilden dabei räumlich abgegrenzte Bereiche um einen Flugplatz, in denen der Fluglärm folgende in § 2 Abs. 2 Satz 2 FluglG festgelegten Lärmgrenzwerte übersteigt:
- Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr:
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- Tag-Schutzzone 1 |
60 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
55 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
53 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen (bis 31.12.2010) |
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6 x 53 dB(A) Maximalpegel innen (ab 1.1.2011) |
- Werte für bestehende Verkehrsflughäfen und Verkehrslandeplätze mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr
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- Tag-Schutzzone 1 |
65 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
60 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
55 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen |
- Werte für neue oder wesentlich baulich erweiterte Militärflugplätze für Strahlflugzeugbetrieb und für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr
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- Tag-Schutzzone 1 |
63 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
58 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
53 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen (bis 31.12.2010) |
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6 x 53 dB(A) Maximalpegel innen (ab 1.1.2011) |
- Werte für bestehende Militärflugplätze für Strahlflugzeugbetrieb und für Flugzeuge ab 20 t Höchstabflugmasse mit einem Verkehrsaufkommen von über 25.000 Bewegungen pro Jahr
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- Tag-Schutzzone 1 |
68 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Tag-Schutzzone 2 |
63 dB(A) Dauerschallpegel außen |
- Nachtschutzzone |
55 dB(A) Dauerschallpegel außen oder |
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6 x 57 dB(A) Maximalpegel innen |
Berechnungsverfahren
Für Größe und Form der Schutzzonen ist nicht die aktuelle Lärmsituation im Zeitpunkt der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs maßgebend. Entscheidend ist vielmehr sowohl für die Dauerschallpegel als auch für die Maximalpegel eine Prognoseberechnung, die auf der Grundlage der Anlage zu § 3 FluglG erstellt wird.
Siedlungszusammenhänge
Da die Berechnung der Schutzzonen ausschließlich nach akustischen Daten vorgenommen wird, bleiben andere Aspekte wie Siedlungszusammenhänge unberücksichtigt. Es kann deshalb durchaus vorkommen, dass Eigentümer von Wohnhäusern auf der einen Straßenseite Erstattungen für bauliche Schallschutzmaßnahmen bekommen, diejenigen auf der anderen Straßenseite aber nicht.
Grenzverlauf bei baulichen Anlagen
Soweit die Grenze einer Schutzzone durch eine bauliche Anlage verläuft, wird entsprechend dem Schutzgedanken des FluglG die gesamte bauliche Anlage dem stärker lärmbelasteten Gebiet zugeordnet. Das hat zur Folge, dass etwa für ein Wohngebäude die Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen auch dann zu erstatten sind, wenn es nur zum Teil in der Tag-Schutzzone 1 liegt. Diese Regelung findet sich nicht ausdrücklich im FluglG. Sie wurde aber in den insoweit übereinstimmenden Lärmschutzverordnungen bisher so gehandhabt.
Kein Rechtsanspruch auf Gebietszuordnung
Trotz der unterschiedlichen Rechtsfolgen, die sich aus dem Grenzverlauf des Lärmschutzbereichs und der Schutzzonen ergeben, hat der einzelne Flugplatznachbar nach der Rechtsprechung keinen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Neubestimmung einer Schutzzone unter Einbeziehung des eigenen Grundstücks.