6.4.2.1 Bauverbote
Mit dem Inkrafttreten einer Lärmschutzverordnung werden abgestufte Bauverbote in den Schutzzonen eines Lärmschutzbereichs nach § 5 FluglG wirksam.
6.4.2.1.1 Bauverbote für schutzbedürftige Einrichtungen
Schutzbedürftige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche Einrichtungen dürfen im gesamten Lärmschutzbereich nicht mehr neu gebaut werden. Das Gleiche gilt für Schulen oder Kindergärten in den Tag-Schutzzonen 1 und 2 eines Lärmschutzbereichs (§ 5 Abs. 1 und 2 FluglG).
Ausnahmen
Für den Fall, dass auf eine der genannten Einrichtungen nicht verzichtet werden kann, sieht § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglG Ausnahmen von dem Bauverbot vor, wenn sie nach Auffassung der zuständigen Landesbehörde dringend geboten sind, um etwa einen unabweisbaren örtlichen Bedarf zu befriedigen. Ausnahmen von den Bauverboten gelten auch für schutzbdürftige Einrichtungen, für die vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist (§ 5 Abs. 4 FluglG).
Kosten für baulichen Schallschutz
Wird eine schutzbedürftige Einrichtung im Lärmschutzbereich im Ausnahmeweg neu gebaut, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten baulichen Schallschutzmaßnahmen auf eigene Kosten des Bauträgers durchgeführt werden (§ 6 FluglG). Eine Kostenerstattung durch den Flugplatzunternehmer kommt nur dann in Betracht, wenn vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für eine in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nachtschutzzone gelegene schutzbedürftige Einrichtung bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FluglG).
6.4.2.1.2 Bauverbote für Wohngebäude
Für Wohnungen gelten Bauverbote in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone eines festgesetzten Lärmschutzbereichs (§ 5 Abs. 2 FluglG).
Ausnahmen
Die gesetzlichen Bauverbote gelten aber nach § 5 Abs. 3 und 4 FluglG nicht für folgende Fälle:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal von Betrieben oder öffentlichen Einrichtungen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter.
- Wohnungen, die nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich zulässig sind.
- Wohnungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Angehörige der Bundeswehr und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Streitkräfte.
- Wohnungen im Geltungsbereich eines vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans. Ausgenommen sind Grundstücke, deren Wohnbebauung später als sieben Jahre nach der Schutzgebietsfestsetzung vorgesehen war.
- Wohnungen innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB.
- Wohnungen im Geltungsbereich eines nach der Festsetzung des Lärmschutzbereichs bekannt gemachten Bebauungsplans, wenn dieser der Erhaltung, der Erneuerung, der Anpassung oder dem Umbau vorhandener Ortsteile mit Wohnbebauung dient.
- Wohnungen, für die eine Baugenehmigung bereits vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs erteilt worden ist.
Kosten für baulichen Schallschutz
Werden Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nachtschutzzone im Ausnahmeweg errichtet, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten baulichen Schallschutzmaßnahmen auf eigene Kosten des Bauträgers durchgeführt werden (§ 6 FluglG). Eine Kostenerstattung durch den Flugplatzunternehmer kommt nur für Wohnungen in der Tag-Schutzzone 1 und in der Nachtschutzzone in Betracht, für die bereits vor der Festsetzung des Lärmschutzbereichs eine Baugenehmigung erteilt worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FluglG).
6.4.2.2 Baubeschränkungen durch erhöhten Schallschutz
Das ist für Sie wichtig!
In der Tag-Schutzzone 2 eines Lärmschutzbereichs ist zwar die Errichtung von Wohngebäuden nicht verboten, eine Baugenehmigung wird aber nur dann erteilt, wenn der gesetzlich vorgeschriebene erhöhte bauliche Schallschutz beachtet wird (§ 6 FluglG).
6.4.2.3 Entschädigung für Bauverbote
Fallgestaltungen
Das Gesetz sieht in den Fällen eine Entschädigung vor, in denen durch Bauverbote nach § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und nach Abs. 2 FluglG die bisher zulässige bauliche Nutzung aufgehoben wird und dadurch eine nicht nur unwesentliche Wertminderung eines Grundstücks eintritt. Eine Entschädigung kann der Grundstückseigentümer ferner dann verlangen, wenn durch ein Bauverbot Aufwendungen zur Vorbereitung der baulichen Nutzung eines Grundstücks an Wert verlieren, die der Eigentümer im Vertrauen auf den Bestand der bisher zulässigen Nutzung gemacht hat (§ 8 Abs. 1 FluglG).
Entschädigungsvoraussetzung
Durch ein Bauverbot muss die bisherige zulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks aufgehoben werden. Ob dies zutrifft, ist nach der konkreten örtlichen Bauleitplanung zu beurteilen. Danach können Bauverbote eine Entschädigungspflicht auslösen, wenn sie sich auf Grundstücke beziehen, die in Bebauungsplänen als Baugebiete ausgewiesen sind oder deren Bebauung innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile etwa zur Abrundung einer vorhandenen Bebauung an sich zulässig wäre.
Keine Entschädigung
Keine Entschädigung wird hingegen geleistet, wenn ein Bauverbot Grundstücke erfasst, die lediglich in Flächennutzungsplänen als Baugebiete ausgewiesen sind, weil der Inhalt von Flächennutzungsplänen für die künftige Bebauung eines Gebiets noch nicht rechtsverbindlich ist. Ein Entschä...