Schutzbedürftige Einrichtungen wie Krankenhäuser, Altenheime, Erholungsheime und ähnliche Einrichtungen dürfen im gesamten Lärmschutzbereich nicht mehr neu gebaut werden. Das Gleiche gilt für Schulen oder Kindergärten in den Tag-Schutzzonen 1 und 2 eines Lärmschutzbereichs (§ 5 Abs. 1 und 2 FluglG).

Ausnahmen

Für den Fall, dass auf eine der genannten Einrichtungen nicht verzichtet werden kann, sieht § 5 Abs. 1 Satz 3 FluglG Ausnahmen von dem Bauverbot vor, wenn sie nach Auffassung der zuständigen Landesbehörde dringend geboten sind, um etwa einen unabweisbaren örtlichen Bedarf zu befriedigen. Ausnahmen von den Bauverboten gelten auch für schutzbdürftige Einrichtungen, für die vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist (§ 5 Abs. 4 FluglG).

Kosten für baulichen Schallschutz

Wird eine schutzbedürftige Einrichtung im Lärmschutzbereich im Ausnahmeweg neu gebaut, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen erhöhten baulichen Schallschutzmaßnahmen auf eigene Kosten des Bauträgers durchgeführt werden (§ 6 FluglG). Eine Kostenerstattung durch den Flugplatzunternehmer kommt nur dann in Betracht, wenn vor der Festsetzung eines Lärmschutzbereichs für eine in der Tag-Schutzzone 1 oder in der Nachtschutzzone gelegene schutzbedürftige Einrichtung bereits eine Baugenehmigung erteilt worden ist (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FluglG).

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