Kurzbeschreibung
Antrag des Klägers, das zu erlassende Urteil ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht ermöglichen, kann den vorläufig vollstreckbaren Titel nicht ausschöpfen. Hier hilft § 710 ZPO.
Schutzantrag des Gläubigers nach § 710 ZPO
An das
Amts-, Land- oder Oberlandesgericht
...
nur per beA
In Sachen
... ./. ...
beantrage ich namens und in Vollmacht des Klägers,
das zu erlassende Urteil für den Kläger ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Begründung
Für den Fall, dass das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Klage in vollem Umfange stattzugeben wäre, ist das Urteil nach § 709 Satz 1 ZPO von Amts wegen gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Kläger ist aber weder in der Lage, den entsprechenden Geldbetrag aufzutreiben noch einen Bürgen zu stellen. Er führt seit Jahren einen mittelständischen Handwerksbetrieb im Elektroinstallationshandwerk. Die klagegegenständliche Forderung stammt aus langjähriger Geschäftsbeziehung mit dem Beklagten, der der "Großkunde" des Klägers war. Dieser hat es verstanden, den Kläger immer wieder hinzuhalten und gleichzeitig Arbeiten für sich erbringen zu lassen. Der Kläger war deshalb, allein zur Aufrechterhaltung seines Unternehmens, gezwungen, Kredite aufzunehmen. Weitere Kredite wird er nicht bekommen. Ohne die Vollstreckung bei dem Beklagten ist die Existenz des Klägers gefährdet.
Er benötigt ganz dringend die Geldmittel, um Darlehen abzulösen und den Lohn auch in Zukunft zahlen zu können. Der Kläger ist nicht lange in der Lage, die hohen Bankzinsen für die Darlehen zu tragen, die er lediglich aufnehmen musste, weil der Beklagte ihm keinerlei Zahlungen mehr zukommen ließ. Das Verhalten des Beklagten, der ganz genau weiß, dass er dem Kläger die mit der Klage geltend gemachte Summe schuldet, grenzt schon an vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, weil er weiß, dass der Kläger nicht mehr lange durchhalten wird.
Zur Glaubhaftmachung beziehe ich mich auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des Steuerberaters des Klägers sowie auf die schriftliche Bestätigung seiner Hausbank, dass weitere Darlehen nicht gestellt werden.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt