3.1 Ambulant/stationär
Die Versicherte hat kann zwischen einer
- ambulanten Entbindung, z. B. im Krankenhaus, in einer von Hebammen/Entbindungspfleger geleiteten Vertragseinrichtung oder im Rahmen einer Hausgeburt und
- stationären Entbindung, z. B. im Krankenhaus oder von einer Hebamme/Entbindungspfleger geleitete Vertragseinrichtung
frei wählen. Bei einer Hausgeburt kann die Leistung von einem Vertragsarzt und von einer Hebamme erbracht werden.
Der Anspruch auf eine stationäre Entbindung erstreckt sich auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung für die Frau und das Neugeborene. Für die Inanspruchnahme von stationärer Entbindung ist keine ärztliche Einweisung vorgeschrieben; allein die Aufnahme in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung ist entscheidend.
3.2 Krankenhaus/andere Einrichtung
Die Leistung erfolgt in der Regel in einem Krankenhaus. Stationäre Entbindung kann aber auch in anderen Einrichtungen erbracht werden, also solchen, die keine Krankenhäuser i. S. d. § 107 SGB V sind. Voraussetzung ist allerdings, dass auch die andere Einrichtung die medizinische Versorgung bei der Entbindung sicherstellen kann. Andere Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, sind z. B. Geburtshäuser.
3.3 Dauer des Anspruchs auf Entbindungspflege
Der Anspruch beginnt mit dem Tag, an dem die Versicherte in ein Krankenhaus oder in eine andere Einrichtung zum Zwecke der Entbindung aufgenommen wird, also u. U. bereits einige Tage vor der Entbindung. Der Charakter der Leistung ändert sich nicht dadurch, dass die Frau vor der Entbindung wieder aus der stationären Einrichtung entlassen wird. Die Leistungsdauer nach der Entbindung ist nicht begrenzt. Sie endet daher erst mit der Entlassung aus der stationären Einrichtung. Treten bei einer ambulanten Entbindung oder einer Entbindung in einer anderen stationären Vertragseinrichtung Komplikationen auf, kann es zur Aufnahme in ein Krankenhaus kommen. Es handelt sich dabei ebenfalls um eine "stationäre Entbindung".
3.4 Zuzahlung für stationäre Entbindung
Die stationäre Entbindung ist keine Krankenhausbehandlung. Da für den Zeitraum der stationären Entbindung kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung besteht, ist keine Zuzahlung zu entrichten. Die Tage vor der Entbindung sind ebenfalls zuzahlungsfrei, wenn der Grund der Aufnahme die Entbindung ist.
Aufnahme ausschließlich zur Entbindung
Aufnahme zur Entbindung am 16.7., Entbindung am 20.7., Entlassung aus dem Krankenhaus am 29.7.
Stationäre Entbindung vom 16. bis 29.7. Es sind keine Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.
Anteilige Behandlung von Erkrankungen
Aufnahme in das Krankenhaus wegen Krankheit am 28.8., Entbindung am 6.9., Entlassung aus dem Krankenhaus am 20.9.
Stationäre Entbindung vom 6. bis 20.9. des Jahres. Für die Zeit vom 28.8. bis 5.9. (9 Tage) erfolgt eine Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V und es sind grundsätzlich Zuzahlungen nach § 39 Abs. 4 SGB V zu entrichten.