Rz. 59

Auf nichtrechtsfähige Vereine finden nach der gesetzlichen Regelung des § 54 BGB die Vorschriften über die BGB-Gesellschaft Anwendung. Durch seine körperschaftliche Organisation unterscheidet sich allerdings der eingetragene Verein von der GbR. Deshalb sind Rspr. und Lit. zunehmend dazu übergegangen, Regeln des nichtrechtsfähigen Vereins auf den eingetragenen Verein anzuwenden.[1] Die Haftung aus Leistungspflichten für rechtsgeschäftliches Handeln wird auf § 427 BGB gegründet. Eine Haftungsbeschränkung der Mitglieder, die auch für die steuerlichen Verbindlichkeiten des Vereins gilt, lässt sich jedoch durch eine entsprechende Einschränkung der Vertretungsmacht der Vorstandsmitglieder erreichen.[2] Die Beschränkung gilt in aller Regel, da Gläubiger von einer entsprechenden Haftungsbeschränkung ausgehen müssen. Sie gilt auch für die steuerlichen Verbindlichkeiten, obwohl sie zivilrechtlich meist nur auf rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten bezogen wird.[3] Die Haftung erstreckt sich dann nur auf den Anteil des Mitglieds am Vereinsvermögen.[4]

Wer im Namen des Vereins handelt, haftet nach § 54 S. 2 BGB aus dem Rechtsgeschäft persönlich. Mehrere Handelnde haften als Gesamtschuldner. Zweifelhaft erscheint es, ob diese Haftung sich auch auf die steuerlichen Ansprüche erstrecken kann. Der Wortlaut erfasst nur die Haftung aus einem Rechtsgeschäft. Das passt nur in wenigen Fällen für steuerliche Ansprüche, z. B. für die GrESt-Pflicht beim Grundstückserwerb eines Vereins. In den Fällen, in denen mittelbar aus Rechtsgeschäften steuerliche Ansprüche folgen, kann der Transfernorm § 191 Abs. 1 AO keine entsprechende Heranziehung des § 54 BGB entnommen werden. Das gilt ebenso für die Fälle, in denen Personen für den Verein gegenüber dem FA auftreten. Da sie mit dem FA keine Rechtsgeschäfte schließen, kommt auch ihre Haftung nicht in Betracht.

[1] Palandt/Heinrichs, BGB, 78. Aufl. 2019, § 54 BGB Rz. 1.
[2] BGH v. 2.4.1979, II ZR 141/78, NJW 1979, 2304.
[3] A. A. in der Begründung Dißars, DStZ 1996, 37.
[4] Palandt/Heinrichs, BGB, 78. Aufl. 2019, § 54 BGB Rz. 6a.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge