Rz. 3
Für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit werden die Kosten nach dem GKG ermittelt.
2.1.1 Gebühren
Rz. 4
Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands. Die Höhe der Gebühr richtet sich deshalb nach dem Streitwert (Rz. 27ff.), nicht nach der Dauer oder dem Umfang des Rechtsstreits. Da das GKG die Gebührentatbestände abschließend regelt, ist eine gerichtliche Handlung, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten, gerichtsgebührenfrei. Gebührenfrei ist z. B. die Entscheidung des Gerichts im Erinnerungsverfahren. Gleichwohl sind Auslagen des Gerichts und die außergerichtlichen Kosten des Prozessbevollmächtigten zu erstatten.
2.1.1.1 Klageverfahren
Rz. 5
Nach altem, bis zum 30.6.2004 geltenden Recht fielen i. d. R. nach der BRAGO im Klageverfahren mehrere Gebühren an (Verfahrens-, Urteils- und ggf. noch Beweisgebühr).
Ab 1.7.2004 gibt es eine einheitliche Gebühr für das (erstinstanzliche) Klageverfahren, die das 4-fache der Gebühr lt. Tabelle beträgt (KV GKG Nr. 6110), es sei denn, die Klage erledigt sich nach § 45 Abs. 3 FGO, d. h., wenn die Sprungklage mangels Zustimmung der Finanzbehörde als Einspruch zu behandeln ist.
Die Gebühr ermäßigt sich (KV GKG Nr. 6111) auf das 2-fache, wenn
- die Klage vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid – ohne mündliche Verhandlung – der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird,
- ein Beschluss nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache ergeht,
es sei denn, dass bereits ein Urteil oder ein Gerichtsbescheid vorausgegangen ist.
2.1.1.2 Revisionsverfahren
Rz. 6
Die Verfahrensgebühr beträgt das 5-fache der Gebühr lt. Tabelle (KV GKG Nr. 6120).
Wird die Revision oder die Klage zurückgenommen, bevor die Revisionsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, wird nur die einfache Gebühr erhoben. Erledigungen nach § 138 FGO stehen einer Zurücknahme gleich (KV GKG Nr. 6121).
Die 3-fache Gebühr fällt an (KV GKG Nr. 6122), wenn das gesamte Verfahren dadurch beendet wird, dass
2.1.1.3 Vorläufiger Rechtsschutz
Rz. 7
Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung und einstweilige Anordnung wird eine Gebühr in Höhe des 2-fachen der Tabelle erhoben (KV GKG Nr. 6210).
Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- Beschluss in den Fällen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache
ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,75-Fache, ausgenommen der Fall, dass in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ein Beschluss vorausgegangen ist.
2.1.1.4 Beschwerdeverfahren
Rz. 8
Das Beschwerdeverfahren löst eine Gebühr in Höhe des 2-Fachen der Tabelle aus (KV GKG Nr. 6220). Das gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sofern sie zurückgewiesen oder verworfen wird (KV GKG Nr. 6500).
Wird die Beschwerde zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf das Einfache (KV GKG Nr. 6221). Wird die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet (nicht, soweit die Revision zugelassen wird), gilt ebenfalls die einfache Gebühr (KV GKG Nr. 6501).
In übrigen Beschwerdefällen, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist eine Festgebühr von 50 EUR vorgesehen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Bei teilweiser Verwerfung oder Zurückweisung kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen herabsetzen oder bestimmen, dass sie nicht zu erheben ist (KV GKG Nr. 6502). Die Festgebühr von 50 EUR wird auch erhoben, wenn eine Anhörungsrüge, also die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, vollen Umfangs verworfen oder zurückgewiesen wird (KV GKG Nr. 6400).
2.1.1.5 Verzögerungsgebühr
Rz. 9
Hat ein Beteiligter oder dessen Vertreter schuldhaft das Verfahren verzögert, sodass die Vertagung einer mündlichen Verhandlung nötig wird, oder verzögert er schuldhaft eine Entscheidung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, kann ihm das Gericht eine besondere Gebühr auferlegen. Die V...