4.4.1 Verfahren
Rz. 30
Das Verfahren der Streitwertfestsetzung richtet sich nach §§ 61ff. GKG.
Der Streitwert wird durch das Gericht festgesetzt, wenn der Streitwert für die Entscheidung über die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder des Rechtsmittels bedeutsam ist, § 62 GKG. Letzteres hat längst keine Bedeutung mehr. Schon der frühere Art. 1 Nr. 1 BFHEntlG hatte die Regelung des § 115 Abs. 1 FGO a. F. außer Kraft gesetzt, nach der eine Revision bei einem Streitwert über 1.000 DM zulässig war (Streitwertrevision). Seit der Neuregelung durch das 2. FGOÄndG v. 19.12.2000 ist dies auch in der FGO gesetzlich verankert.
Im Übrigen setzt das Gericht den Streitwert durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergangen ist oder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat. Nur ausnahmsweise besteht ein Rechtsschutzbedürfnis auf Festsetzung des Streitwerts im noch laufenden Verfahren, wenn der frühere Prozessbevollmächtigte dies zur Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei benötigt, weil er nach Niederlegung des Mandats keine Akteneinsicht mehr beanspruchen kann. Nach § 63 Abs. 2 GKG setzt in finanzgerichtlichen Verfahren das Gericht den Streitwert allerdings nur fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse dies beantragt oder das Gericht eine Streitwertfestsetzung für angemessen erachtet. Einem Antrag auf Streitwertfestsetzung fehlt allerdings das Rechtsschutzbedürfnis, wenn sich die Höhe des Streitwerts aus dem Gesetz, den Anträgen der Beteiligten und der bisherigen Rspr. des BFH zur Bemessung des Streitwerts in gleichartigen Fällen eindeutig ermitteln lässt.
Wird ein Streitwert durch das Gericht nicht festgesetzt, ist dieser im Kostenansatzverfahren zu ermitteln (s. Rz. 31).
Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft oder Erledigung der Hauptsache kann der so festgestellte Streitwert geändert werden. Befugt hierzu ist das Gericht, das den Beschluss gefasst hat, oder das Rechtsmittelgericht.
Die Änderung erfolgt von Amts wegen, sodass ein Antrag nicht erforderlich ist. Sie ist auch zum Nachteil des Rechtsmittelführers möglich. Ein Verböserungsverbot (Verbot der reformatio in peius) besteht insoweit nicht.
4.4.2 Rechtsbehelfe
Rz. 31
Die nach § 66 Abs. 2 GKG vorgesehene Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Ergeht kein Beschluss des Gerichts über den Streitwert, wird dieser im Kostenansatzverfahren vom Rechtspfleger festgesetzt. Der Kostenschuldner hat die Möglichkeit, mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch Einwendungen gegen die Ermittlung des Streitwerts geltend zu machen.
Die Erinnerung ist unbefristet. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem die Kosten festgesetzt worden sind. Im Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz des BFH ist eine Vertretung nicht erforderlich.
Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung kann der Erinnerungsführer auch geltend machen, ein nach § 66 GKG ermittelter und festgesetzter Streitwert sei nicht bindend und dürfe daher der Kostenfestsetzung etc. nicht zugrunde gelegt werden.
Erinnerungsführer können der kostenpflichtige Beteiligte, aber auch der Prozessbevollmächtigte sein, um eine höhere Festsetzung des Streitwerts zu erreichen.
Nach § 25 Abs. 3 GKG ist gegen den Streitwertbeschluss des Gerichts die Beschwerde gegeben. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Kostensachen jedoch ausgeschlossen. Auch ist der Rechtsbehelf der Erinnerung im Gesetz für diesen Fall nicht vorgesehen. Hat das Gericht über den Streitwert durch Beschluss entschieden, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, Gegenvorstellung zu erheben.
Die bislang von der Rspr. zugelassene außerordentliche Beschwerde ist seit Einführung des Ausnahmetatbestands der Anhörungsrüge mit Wirkung ab 2005 nicht mehr statthaft.
Da gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts kein Rechtsmittel möglich ist, andererseits aber die Streitwertfestsetzung geändert werden kann, bleibt als außerordentlicher Rechtsbehelf die Gegenvorstellung. Das Gericht kann dann seinen Beschluss korrigieren, etwa wenn ihm bei der Berechnung ein Rechenfehler unterlaufen ist. Allerdings ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 113a Abs. 2 S. 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zugang der angegriffenen Entscheidung zu erheben.
Mit Gesetz v. 9.12.2004 ist ab 1.1.2005 der § 69a GKG eingeführt worden, der dem Beteiligten ein Rügerecht gewährt, wenn das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt...