Rz. 31
Die nach § 66 Abs. 2 GKG vorgesehene Beschwerde ist in Streitigkeiten über Kosten nicht gegeben. Ergeht kein Beschluss des Gerichts über den Streitwert, wird dieser im Kostenansatzverfahren vom Rechtspfleger festgesetzt. Der Kostenschuldner hat die Möglichkeit, mit der Erinnerung gegen den Kostenansatz auch Einwendungen gegen die Ermittlung des Streitwerts geltend zu machen.
Die Erinnerung ist unbefristet. Sie kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden. Sie ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Das ist das Gericht, bei dem die Kosten festgesetzt worden sind. Im Verfahren über die Erinnerung gegen einen Kostenansatz des BFH ist eine Vertretung nicht erforderlich.
Im Erinnerungsverfahren gegen den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung kann der Erinnerungsführer auch geltend machen, ein nach § 66 GKG ermittelter und festgesetzter Streitwert sei nicht bindend und dürfe daher der Kostenfestsetzung etc. nicht zugrunde gelegt werden.
Erinnerungsführer können der kostenpflichtige Beteiligte, aber auch der Prozessbevollmächtigte sein, um eine höhere Festsetzung des Streitwerts zu erreichen.
Nach § 25 Abs. 3 GKG ist gegen den Streitwertbeschluss des Gerichts die Beschwerde gegeben. Im finanzgerichtlichen Verfahren ist die Beschwerde in Kostensachen jedoch ausgeschlossen. Auch ist der Rechtsbehelf der Erinnerung im Gesetz für diesen Fall nicht vorgesehen. Hat das Gericht über den Streitwert durch Beschluss entschieden, ist diese Entscheidung unanfechtbar. Gleichwohl besteht die Möglichkeit, Gegenvorstellung zu erheben.
Die bislang von der Rspr. zugelassene außerordentliche Beschwerde ist seit Einführung des Ausnahmetatbestands der Anhörungsrüge mit Wirkung ab 2005 nicht mehr statthaft.
Da gegen die Streitwertfestsetzung des Gerichts kein Rechtsmittel möglich ist, andererseits aber die Streitwertfestsetzung geändert werden kann, bleibt als außerordentlicher Rechtsbehelf die Gegenvorstellung. Das Gericht kann dann seinen Beschluss korrigieren, etwa wenn ihm bei der Berechnung ein Rechenfehler unterlaufen ist. Allerdings ist die Gegenvorstellung in entsprechender Anwendung des § 113a Abs. 2 S. 1 FGO binnen zwei Wochen nach Zugang der angegriffenen Entscheidung zu erheben.
Mit Gesetz v. 9.12.2004 ist ab 1.1.2005 der § 69a GKG eingeführt worden, der dem Beteiligten ein Rügerecht gewährt, wenn das Gericht dessen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Dieses Rügerecht kann der Beteiligte innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens ein Jahr nach Bekanntgabe der Entscheidung, geltend machen. Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist.