a) Kinder des Erblassers
Rz. 43
Erben der ersten Klasse sind die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen bzw., falls ein Kind verstorben ist, dessen Abkömmlinge. Jeder Stamm erhält einen gleichen Anteil (ÄB 2:1). Bei den Kindern sind eheliche, nichteheliche seit 1969 und Adoptivkinder (FB 4:8) gleichgestellt. Erben der ersten Ordnung schließen die Erben der zweiten und dritten Ordnung aus. Für Kinder, die in einer Ehe geboren sind, gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie biologische Kinder des verheirateten Mannes sind, was sich aus FB Kap. 1 § 1 ergibt. Stellt sich im Nachhinein, d.h. nach erfolgter Erbabwicklung eines verstorbenen Ehemannes heraus, dass ein während der Ehe geborenes Kind nicht auch gleichzeitig das biologische Kind dieses Ehemannes war, so kann diesem Kind die ihm durch die Vaterschaftsvermutung bei einer Erbabwicklung zugekommene Erbenstellung aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten nicht rückwirkend entzogen werden, was der höchste schwedische Gerichtshof in einer präjudizierenden Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat.
Ein Erbe (sowie auch ein Testamentsnehmer) muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geboren oder zumindest gezeugt und später lebend geboren sein (ÄB 1:1 und 9:2).
b) Erblasser in erster Ehe verheiratet
Rz. 44
Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren anhängig war (ÄB 3:10). Ein Getrenntleben – auch ein längeres – beeinträchtigt hingegen nicht das Erbrecht des Längstlebenden.
Existieren jedoch ebenfalls Kinder des Erblassers aus einer vorherigen Beziehung des Erblassers, die nicht gleichzeitig Abkömmlinge des längstlebenden Ehegatten sind (särkullsbarn), so können diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der entsprechende quotenmäßige Nachlass nicht zunächst bei dem längstlebenden Ehegatten an, wenn diese nicht mit der Maßgabe, dann Erben des längstlebenden Ehegatten zu werden, auf ihr Erbe zugunsten des längstlebenden Ehegatten verzichten (ÄB 3:1 und 3:9).
Ein Erbrecht eines Kindes des Erblassers aus einer vorhergehenden Beziehung verdrängt gewissermaßen, jedenfalls anteilsmäßig, den längstlebenden Ehegatten aus dessen einem unbefreiten Vorerben vergleichbaren Erbposition. Wenn ein verheirateter Erblasser lediglich Kinder aus einer anderen Beziehung hinterlässt, hat der längstlebende Ehegatte kein eigenständiges Erbrecht im eigentlichen Sinne. Der längstlebende Ehegatte kann aber jedenfalls in dieser Situation Güterteilung (bodelning) verlangen. Der längstlebende Ehegatte hat immer das Recht zusammengerechnet mit dem Betrag, den dieser über die durchzuführende Güterteilung (bodelning) erhält, mindestens vier Grundbeträge (prisbasbelopp) zu erhalten (ÄB 3:1 Abs. 2).
Nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten erben dann die gemeinsamen Kinder (ÄB 3:2, Abs. 1) und gegebenenfalls Kinder aus einer vorherigen Beziehung des erstversterbenden Ehegatten, die bei dessen Nachlassabwicklung einen wie vorbeschriebenen Verzicht erklärt haben.
Sind keine Kinder vorhanden, erben die gesetzlichen Erben der zweiten Klasse. Die auf diese Weise nachgestellten Erben haben bis zum Tode des längstlebenden Ehegatten gewissermaßen die Stellung von Nacherben (efterarvingar).
Nur wenn der zuerst verstorbene Ehegatte weder Abkömmlinge noch Verwandte der zweiten Klasse hinterließ und auch keine anders lautenden testamentarischen Verfügungen getroffen hat, wird der längstlebende Ehegatte beim Tod des erstversterbenden Ehegatten Vollerbe.
Rz. 45
Der Ehegatte, der nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten den Nachlass des vorversterbenden Ehegatten erhält, hat diesbezüglich ein sogenanntes freies Verfügungsrecht. Er kann das ererbte Vermögen verwalten, verbrauchen oder veräußern. Er darf es jedoch nicht zum Gegenstand eines neuen eigenen Testaments machen.
Rz. 46
Der überlebende Ehegatte hat gegenüber den Nacherben keine Berichtspflicht. Die aus der gemeinsamen Ehe entstammenden eigenen Kinder des Erblassers erhalten gewissermaßen mit dem Tod des Erblassers ein nachgestelltes Erbrecht, das mit dem Tod des längerlebenden Ehegatten realisiert wird.
Rz. 47
Grundsätzlich kann der längstlebende Ehegatte auch Nachlassgegenstände verschenken. Verursacht er jedoch durch Geschenke oder eine ähnliche Handlung ohne Rücksicht auf die Erben des Erstverstorbenen eine wesentliche Minderung des Vermögens, so geht dies bei seinem Tode zu Lasten seiner eigenen Erben (ÄB 3:3). Dies gilt nicht nur für Schenkungen an die eigenen Verwandten, son...