Rz. 134
Diejenigen, die den Nachlass tatsächlich in ihrem Besitz haben, sind verpflichtet, sich dem Nachlass einstweilen anzunehmen, bis dass sämtliche Nachlassbeteiligten sich dem Nachlass angenommen haben, um sich um dessen Verwaltung zu kümmern (ÄB 18:2) und die übrigen Nachlassbeteiligten zu informieren.
Rz. 135
Als erstes muss binnen drei Monaten ein Nachlassverzeichnis (bouppteckning) von den Nachlassbeteiligten oder dem Testamentsvollstrecker bzw. dem Nachlassverwalter erstellt werden. Diese Frist kann auf Antrag von Skatteverket verlängert werden (ÄB 20:1); erfahrungsgemäß bereitet dies in der Praxis auch keine größeren Probleme.
Sofern kein Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker vorhanden ist, können die am Nachlass Beteiligten nur gemeinsam handeln. Lediglich bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann ein Einzelner tätig werden (z.B. Bezahlung von den Nachlass betreffenden Rechnungen aus Mitteln des Nachlasses).
Rz. 136
Die Rechte des Testamentsvollstreckers sind im 19. Kapitel des ÄB geregelt. Er hat ein Recht auf Verwaltung des Nachlasses und darüber zu verfügen (ÄB Kap. 19 § 3 Abs. 3). Ist ein Testamentsvollstrecker vorgesehen, soll er zum boutredningsman (vgl. Rdn 137) bestellt werden, falls nicht besondere Gründe dagegensprechen (ÄB Kap. 19 § 3 Abs. 3). Der Testamentsvollstrecker kann über den Nachlass, auch über Grundstücke, verfügen, ohne die Genehmigung eines Dritten, z.B. des Nachlassgerichts oder der Nachlassbeteiligten, einzuholen. Eine Kontrolle über seine Verwaltung hat das Gesetz nicht vorgesehen. Er macht sich aber schadenersatzpflichtig, wenn er den Nachlass schädigt und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt (ÄB Kap. 19 § 18). Er kann auf Antrag eines Nachlassberechtigten seines Amtes vom Gericht enthoben werden, wenn er sich als ungeeignet erweist (ÄB Kap. 19 § 5 Abs. 2).
Rz. 137
Der Nachlassverwalter (boutredningsman) ist vom Gericht zu bestellen, sobald einer der Nachlassbeteiligten dies beantragt oder das Gericht dies als erforderlich ansieht. Der Nachlass wird dann "zur Verwaltung an den boutredningsman abgetreten" (ÄB Kap. 19 § 1). Das Gericht kann auch mehrere boutredningsman bestellen, wenn dieses zweckmäßig erscheint. Auch juristische Personen, z.B. eine Bank, können für dieses Amt bestellt werden.
Rz. 138
Der Nachlassverwalter übernimmt die gesamte Verwaltung des Nachlasses. Er hat – im Gegensatz zum Testamentsvollstrecker – die Nachlassberechtigten um Stellungnahme zu bitten (ÄB Kap. 19 § 11). Grundeigentum oder Rechte an Grundstücken darf er überlassen, wenn sämtliche Nachlassberechtigte schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben oder das Gericht die Überlassung genehmigt (ÄB Kap. 19 § 13). Für Grundstücksbelastungen, z.B. durch Hypotheken, benötigt er diese Zustimmung nicht. Die Haftung entspricht der des Testamentsvollstreckers. Der Nachlassverwalter hat einmal jährlich, und zwar vor dem 1. April eines jeden Jahres, gegenüber mindestens einem Nachlassbeteiligten (dödsbodelägare) Rechenschaft über die Mittelverwaltung des vorherigen Kalenderjahres abzulegen. Insbesondere ist der Nachlasssaldo zu Jahresbeginn und zu Jahresende darzulegen sowie alle den Nachlass betreffenden Ein- und Auszahlungen aufzuführen (ÄB 19:14a). Ist der Nachlass überschuldet, kann Konkurs sowohl von den Nachlassbeteiligten als auch vom Nachlassverwalter angemeldet werden. Ist ein Nachlassverwalter bestellt, so soll er auf ein Übereinkommen mit den Nachlassgläubigern hinwirken. Gelingt dies nicht, so hat er Konkursantrag zu stellen (ÄB Kap. 19 § 11). Der Konkursantrag ist bei dem Stadtgericht (tingsrätt) zu stellen, in dessen Bezirk der Verstorbene als Beklagter seinen Gerichtsstand hatte (KL Kap. 2 § 1).