Rz. 95
Grundsätzlich lassen sich bei der Verschmelzung von Gesellschaften zwei Verfahrensarten unterscheiden:
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Eine Gesellschaft (die sog. übertragende Gesellschaft) kann vollständig in einer anderen (der sog. übernehmenden Gesellschaft) aufgehen (Absorption) oder |
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zwei oder mehr Gesellschaften können in einer neu gebildeten Gesellschaft vereinigt werden (Kombination). |
a) Fusion
Rz. 96
Die Fusion von Aktiengesellschaften ist im ABL geregelt. Das Fusionsverfahren wird durch Abschluss eines Vertrags zwischen der übertragenden (d.h. aufhörenden) und der übernehmenden Gesellschaft bei der Absorption bzw. zwischen den übertragenden Gesellschaften bei der Kombination eingeleitet. Als Gegenleistung für die Verschmelzung erhalten die Aktionäre der übertragenden Gesellschaft(en) Aktien an der übernehmenden Gesellschaft oder Geld. Mehr als die Hälfte des Wertes der Gegenleistung muss jedoch aus Aktien bestehen. Die Verwaltungsräte der beteiligten Unternehmen müssen einen gemeinsamen Fusionsplan aufstellen. Der Fusionsplan ist ein Monat nach seiner Aufstellung zum Zwecke der Registrierung beim Gesellschaftsregisteramt einzureichen. Dies ist allerdings nicht notwendig, wenn nur private Gesellschaften teilnehmen und sämtliche Aktionäre dem Fusionsplan zugestimmt und diesen unterzeichnet haben. Der Fusionsplan muss der Hauptversammlung der übertragenden Gesellschaft zur Abstimmung vorgelegt werden. Im Fall der Kombination ersetzt die Genehmigung der Hauptversammlungen die Zeichnung der Aktien an der neu gebildeten Gesellschaft. Weil bei der Absorption die übernehmende Gesellschaft für die Verbindlichkeiten der übertragenden Gesellschaft haftet, kann eine derartige Fusion auch Risiken für die übernehmende Gesellschaft mit sich führen. Daher muss der Fusionsplan auch der Hauptversammlung der übernehmenden Gesellschaft zur Abstimmung vorgelegt werden, wenn die Inhaber von mindestens fünf Prozent sämtlicher Aktien der übernehmenden Gesellschaft dies innerhalb von zwei Wochen nach der Veröffentlichung der Registrierung des Fusionsplans verlangen. Wird der Fusionsplan genehmigt, so müssen die Gesellschaften schriftlich die ihnen bekannten Gläubiger informieren, soweit nicht die Prüfer der übernehmenden Gesellschaft erklären, dass die Fusion keine Risiken für die Gläubiger der Gesellschaft mit sich bringt.
Rz. 97
Nach der Unterrichtung der Gläubiger soll die übernehmende Gesellschaft oder, im Falle der Kombination, die älteste der übertragenden Gesellschaften beim Gesellschaftsregisteramt die Erlaubnis zur Durchführung des Fusionsplans beantragen. Ergeben sich bei der Prüfung keine Bedenken, so werden die Gläubiger der Gesellschaften vom Gesellschaftsregisteramt über die geplante Fusion benachrichtigt und aufgefordert, etwaige Einwände schriftlich bis zu einem bestimmten Datum geltend zu machen. Die Benachrichtigung soll unverzüglich in dem Veröffentlichungsorgan Post- och Inrikes Tidningar veröffentlicht werden.
Rz. 98
Hat kein Gläubiger Einwände angemeldet, erteilt das Gesellschaftsregisteramt die Erlaubnis, den Fusionsplan durchzuführen. Widerspricht ein Gläubiger dem Antrag, wird die Sache an das zuständige Gericht weitergegeben. Das Gericht erteilt die Erlaubnis zur Durchführung des Fusionsplans, wenn die Forderung des Gläubigers erfüllt worden ist oder der Gläubiger eine hinreichende Sicherheit für seine Forderungen erhalten hat.
Rz. 99
Nach der Durchführung des Fusionsplans ist die Fusion zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Mit der Eintragung ist die übertragende Gesellschaft aufgelöst. Ihre Aktiva und Passiva gehen auf die übernehmende Gesellschaft über, wobei im Falle der Kombination der Fusionsplan als Gründungsurkunde für die übernehmende Gesellschaft gilt.
Rz. 100
Das beschriebene Verfahren findet in deutlich vereinfachter Form Anwendung, wenn eine Tochtergesellschaft in einer über alle Anteile an ihr verfügenden Muttergesellschaft aufgeht.
b) Grenzüberschreitende Fusion
Rz. 101
Die Fusionsrichtlinie 2005/56/EG ist zum 15.2.2008 in Schweden umgesetzt worden. Seitdem kann eine schwedische Aktiengesellschaft an einer grenzüberschreitenden Fusion mit einer "entsprechenden juristischen Person" teilnehmen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der EU oder des EWR gegründet wurde und dort ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung hat. Mit "entsprechender juristischen Person" sind jedoch nur Kapitalgesellschaften gemeint, so dass z.B. eine Fusion zwischen einer schwedischen Aktiengesellschaft und einer deutschen OHG od...