Rz. 147
Gemäß ÄB 20:4 ist das Vermögen bei Errichtung des Nachlassverzeichnisses zu bewerten. Auszugehen ist hierbei regelmäßig von den wirklichen Werten. Bei Grundeigentum ist es jedoch gebräuchlich und akzeptiert, den Steuereinheitswert des vor dem Todesfalle maßgeblichen Jahres anzusetzen, der die Grundlage der Grundstücksbesteuerung des Vorjahres bildete. Bestimmte Ansprüche fallen nicht in den Nachlass, so z.B. das Recht auf Pension aufgrund des Gesetzes 1993:931 über das individuelle Sparen für eine Pension (ÄktB 10:3, Abs. 1), auch nicht die Pensionsansprüche aufgrund einer Versicherung. Von dem Nachlassvermögen können zudem die Bestattungskosten und die Kosten der Erstellung des Nachlassverzeichnisses als besondere Aufwendungen im Zusammenhang mit der Nachlassabwicklung abgezogen werden.
Rz. 148
Anders als im deutschen Recht, das davon ausgeht, dass beim Tod eines Ehegatten der eheliche Güterstand nicht auszugleichen ist und dass der längstlebende Ehegatten über § 1931 Abs. 1, 3 i.V.m. § 1371 BGB und der damit einhergehenden erbrechtlichen Quotenerhöhung hinreichend abgesichert ist, ist auch beim Tod eines Ehegatten grundsätzlich zunächst erst der eheliche Güterstand zu beenden und auszugleichen (bodelning), bevor der danach verbleibende eigentliche Nachlass des Erblassers auseinanderzusetzen ist.
Beim Tod eines Ehegatten hat der längstlebende Ehegatten ein Recht auf Güterstandsauseinandersetzung (bodelning). Lebten die Ehegatten im schwedischen gesetzlichen Güterstand der Heiratsvorbehaltsgutgemeinschaft (giftorättsgodgemenskap) zusammen (nach der zwar jeder Ehegatte während der Ehezeit seine eigene Eigentumssphäre behält, jedoch bei Beendigung der Ehe dann vom Prinzip her einen Anspruch auf hälftige Ausgleichung hat) und ist das eigene, als "giftorättsgods" klassifizierte Vermögen des längstlebenden Ehegatten geringer als das des verstorbenen Ehegatten, so wird der längstlebende Ehegatte regelmäßig verlangen, dass eine der Nachlassverteilung vorgeschobene Güterstandsteilung (bodelning) durchgeführt wird, und dies unabhängig davon, ob der längstlebende Ehegatte aufgrund eines Testaments erbt oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Der längstlebende Ehegatte hat in diesem Zusammenhang auch das Recht, die Anteile am ehelichen Gut so zu bestimmen, dass jede Seite ihren Anteil am ehelichen Gut behält (ÄktB 12:2), also z.B. das behält, was im Augenblick des Todes sein Eigentum war, so dass die anderen Nachlassbeteiligten nur am Eigentum des Verstorbenen beteiligt sind. Der längstlebende Ehegatte wird dies regelmäßig tun, wenn sein eigener Anteil am als giftorättsgods klassifizierten Ehegattenvermögen größer ist als der Anteil des verstorbenen Ehegatten. Der Anspruch des Längstlebenden bedeutet nicht, dass der Anteil der anderen am Nachlass Beteiligten am ehelichen Gut dem des Längstlebenden gleich sein muss.
Der längstlebende Ehegatte behält, sofern der erstverstorbene Ehegatte keine Kinder aus einer vorherigen Beziehung hatte, auch sein Recht, zunächst den gesamten Nachlass des verstorbenen Ehegatten mit freiem Verfügungsrecht (gewissermaßen mit der Stellung eines Vorerben) zu erhalten.
Rz. 149
Die als "giftorättsgods", also als gemeinsames Ehegattenvermögen klassifizierten Vermögenswerte sind im Nachlassverzeichnis aufzuführen, ebenso die Schulden (ÄB 20:4). Sofern es Vorbehaltseigentum (enskild egendom) der Ehegatten gibt, so ist dies ebenfalls besonders aufzuführen und als solches zu vermerken. Enskild egendom, also das Vorbehaltseigentum (siehe dazu ÄB 7:2 und ÄB 7:3), kann während einer Ehe nur
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durch Vertrag zwischen den Ehegatten, |
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durch eine Bedingung des Schenkers bei einer Schenkung oder |
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durch eine Bedingung des Testators in einem Testament |
erworben werden (ÄB 7:2) sowie durch Ehevertrag (äktenskapsförord).
Rz. 150
Gesetzliches Leitbild ist im schwedischen Recht die sog. Heiratsvorbehaltsgutgemeinschaft (giftorättsgodgemenskap). Wird von den Ehegatten bei oder nach Eheschließung nichts anderes ehevertraglich vereinbart, so erhält das Ehegattenvermögen grundsätzlich den Status von giftorättsgods. Wenn Ehegatten es nicht wünschen, dass jegliches in die Ehe eingeführtes oder später erworbenes Eigentum den Status von giftorättsgods erhalten soll, so schließen sie regelmäßig einen Ehevertrag. In der Praxis sehr häufig sind Eheverträge, durch welchen die Ehegatten einzelne Vermögenswerte von der giftorättsgodsgemenskap ausschließen (und dies zu Vorbehaltsgut erklären) und es im Übrigen bei der giftorättsgodsgemenskap belassen.
Der Ehevertrag kann auch vollständige Gütertrennung vorsehen, d.h. dass jegliches Ehegatteneigentum zum Vorbehaltsgut (enskild egendom) eines Ehegatten erklärt wird.
Rz. 151
Hat während der Ehe oder der Lebenspartnerschaft einer der Partner Grundeigentum oder ein sogenanntes bostadsrätt erworben, so wird nach der Rechtsprechung regelmäßig Miteigentum angenommen, wenn es sich um die gemeinsame Wohnung bzw. das gemeinsame Wohnhaus handelt und beide Partner in irg...