Rz. 67
Erbe kann nur sein, wer den Erblasser überlebt hat. Ist zweifelhaft, wer den Erblasser überlebt hat, z.B. bei einem gemeinsamen Unfall, müssen die Rechtsnachfolger des Erben das Überleben beweisen. Kann der Beweis nicht geführt werden, wird unterstellt, dass der Erbe vor dem Erblasser verstorben ist (ÄB 15:19, Abs. 2).
Rz. 68
Die Todeserklärung ist im Gesetz 2005:130 geregelt. Steht der Tod fest, so kann die Todeserklärung sofort erfolgen (§ 2). Steht dies nicht fest, aber ist dies mit großer Wahrscheinlichkeit der Fall, darf die Bearbeitung des Falles erst ein Jahr nach dem Verschwinden begonnen werden. Hängt das Verschwinden mit einer Naturkatastrophe, einem großen Unglück oder mit ähnlichen Umständen ab und ist der Tod mit großer Wahrscheinlichkeit erfolgt, darf jedoch der Fall unmittelbar behandelt werden (§ 3). In den Fällen, die nicht nach §§ 2 und 3 vorliegen, darf die Behandlung des Falles erst nach fünf Jahren beginnen (§ 4). Antragsteller können der Ehegatte, der Lebensgefährte (sambo) oder ein gesetzlicher oder durch Testament eingesetzter Erbe sein (§ 5 Abs. 1 S. 2). Soweit nicht ein Fall des § 3 vorliegt, kann derjenige, der durch die Todeserklärung einen Anspruch haben könnte, den Antrag stellen (§ 5 Abs. 2). Die für derartige Anträge zuständige Behörde Skatteverket (die Steuerbehörde) kann auch von sich aus die Frage, ob jemand als tot erklärt werden soll, stellen (§ 5 Abs. 3).
Rz. 69
Der Ehegatte oder die nächsten Angehörigen sind zu hören – falls nicht besondere Gründe dagegensprechen (§ 6). In den Fällen nach §§ 3 und 4 soll die Steuerbehörde eine Bekanntmachung in der Zeitung "Post- och Inrikes Tidningar" veröffentlichen, mit der Aufforderung an den Verschwundenen, sich bei der Steuerbehörde zu melden (§ 7). Sind die Voraussetzungen nach § 2 gegeben oder hat sich der Verschwundene nicht gemeldet, so erklärt die Steuerbehörde ihn für tot. Im Beschluss ist ein Todestag zu nennen. Als Todestag soll der wahrscheinlichste Tag angegeben werden. Ist ein solcher nicht festzustellbar, ist der letzte Tag des Monats, an dem der Verschwundene nachweislich noch lebte, der Todestag (§ 8). Soweit ein Gesetz/eine Verordnung einen Todestag angibt, ist dieser maßgebend (§ 9). Der Beschluss der Steuerbehörde kann vor dem Verwaltungsgericht binnen drei Wochen, gerechnet vom Tage des Beschlusses an, angefochten werden (§ 4).
Rz. 70
Der Erbe muss beim Tode des Erblassers bereits leben. Als lebend werden auch gezeugte, aber noch nicht geborene Abkömmlinge gewertet, wenn sie lebend geboren werden. Handelt es sich um ein Recht auf einen Anteil am Nachlass des überlebenden Ehegatten eines Erblassers, so ist der Todeszeitpunkt des Ehegatten maßgebend (ÄB 1:1).
Rz. 71
Ist ungewiss, wo sich der Erbe befindet und ob er lebt, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass er lebt. Seine Erbansprüche werden bis zum Ablauf der Verjährungsfrist beachtet.