I. Gesetzliche Erbfolge
1. Allgemeines
Rz. 41
Die Regelungen über gesetzliches und testamentarisches Erbrecht sind im Erbgesetzbuch (1958:637, Ärvdabalken – ÄB) zu finden, das wiederholt in vielerlei Hinsicht novelliert bzw. modifiziert worden ist. 1969 erhielt das nichteheliche Kind volles Erbrecht. 1981 wurden die Vorschriften über die Schulden des Verstorbenen neu geregelt, 1988 die Bestimmungen über das Erbrecht des Ehegatten vor den gemeinsamen Kindern.
Rz. 42
Voraussetzung für ein Erbe ist, dass jemand gestorben oder für Tod erklärt worden ist. Dass der Tod eingetreten ist, hat nach § 2 des Gesetzes 1987:269 ein Arzt "in Übereinstimmung mit der Wissenschaft und seiner anerkannten Erfahrung" festzustellen. Wie im deutschen Recht gibt es eine Rangordnung der Erben.
2. Die Erben der ersten Klasse
a) Kinder des Erblassers
Rz. 43
Erben der ersten Klasse sind die Kinder des Erblassers zu gleichen Teilen bzw., falls ein Kind verstorben ist, dessen Abkömmlinge. Jeder Stamm erhält einen gleichen Anteil (ÄB 2:1). Bei den Kindern sind eheliche, nichteheliche seit 1969 und Adoptivkinder (FB 4:8) gleichgestellt. Erben der ersten Ordnung schließen die Erben der zweiten und dritten Ordnung aus. Für Kinder, die in einer Ehe geboren sind, gilt die gesetzliche Vermutung, dass sie biologische Kinder des verheirateten Mannes sind, was sich aus FB Kap. 1 § 1 ergibt. Stellt sich im Nachhinein, d.h. nach erfolgter Erbabwicklung eines verstorbenen Ehemannes heraus, dass ein während der Ehe geborenes Kind nicht auch gleichzeitig das biologische Kind dieses Ehemannes war, so kann diesem Kind die ihm durch die Vaterschaftsvermutung bei einer Erbabwicklung zugekommene Erbenstellung aus Rechtssicherheitsgesichtspunkten nicht rückwirkend entzogen werden, was der höchste schwedische Gerichtshof in einer präjudizierenden Entscheidung ausdrücklich klargestellt hat.
Ein Erbe (sowie auch ein Testamentsnehmer) muss zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers geboren oder zumindest gezeugt und später lebend geboren sein (ÄB 1:1 und 9:2).
b) Erblasser in erster Ehe verheiratet
Rz. 44
Ist der Erblasser in erster Ehe verheiratet und existieren keine Kinder oder nur gemeinsame Kinder mit diesem längstlebenden Ehegatten, so fällt der gesamte Nachlass zunächst dem längstlebenden Ehegatten, gewissermaßen einem unbefreiten Vorerben vergleichbar, alleine zu, und zwar auch vor den gemeinsamen Kindern der Ehegatten (ÄB 3:1). Dies gilt aber nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes ein Scheidungsverfahren anhängig war (ÄB 3:10). Ein Getrenntleben – auch ein längeres – beeinträchtigt hingegen nicht das Erbrecht des Längstlebenden.
Existieren jedoch ebenfalls Kinder des Erblassers aus einer vorherigen Beziehung des Erblassers, die nicht gleichzeitig Abkömmlinge des längstlebenden Ehegatten sind (särkullsbarn), so können diese Kinder sogleich ihren Erbanteil einfordern, d.h. im Verhältnis zu diesen fällt der entsprechende quotenmäßige Nachlass nicht zunächst bei dem längstlebenden Ehegatten an, wenn diese nicht mit der Maßgabe, dann Erben des längstlebenden Ehegatten zu werden, auf ihr Erbe zugunsten des längstlebenden Ehegatten verzichten (ÄB 3:1 und 3:9).
Ein Erbrecht eines Kindes des Erblassers aus einer vorhergehenden Beziehung verdrängt gewissermaßen, jedenfalls anteilsmäßig, den längstlebenden Ehegatten aus dessen einem unbefreiten Vorerben vergleichbaren Erbposition. Wenn ein verheirateter Erblasser lediglich Kinder aus einer anderen Beziehung hinterlässt, hat der längstlebende Ehegatte kein eigenständiges Erbrecht im eigentlichen Sinne. Der längstlebende Ehegatte kann aber jedenfalls in dieser Situation Güterteilung (bodelning) verlangen. Der längstlebende Ehegatte hat immer das Recht zusammengerechnet mit dem Betrag, den dieser über die durchzuführende Güterteilung (bodelning) erhält, mindestens vier Grundbeträge (prisbasbelopp) zu erhalten (ÄB 3:1 Abs. 2).
Nach dem Tode des längstlebenden Ehegatten erben dann die gemeinsamen Kinder (ÄB 3:2, Abs. 1) und gegebenenfalls Kinder aus einer vorherigen Beziehung des erstversterbenden Ehegatten, die bei dessen Nachlassabwicklung einen wie vorbeschriebenen Verzicht erklärt haben.
Sind keine Kinder vorhanden, erben die gesetzlichen Erben der zweiten Klasse. Die auf diese Weise nachgestellten Erben haben bis zum Tode des längstlebenden Ehegatten gewissermaßen die Stellung von Nacherben (efterarvingar).
Nur wenn der zuerst verstorbene Ehegatte weder Abkömmlinge noch Verwandte der zweiten Klasse hinterließ und auch keine anders lautenden testamentarischen Verfügungen getroffen hat, wird der längstlebende ...