I. Kapitalaufbringung
Rz. 37
Das Mindestkapital für Privat-Aktiengesellschaften beträgt 25.000 SEK (ca. 2.500 EUR), für Publikums-Aktiengesellschaften 500.000 SEK (ca. 50.000 EUR) oder die entsprechenden Beträge in EUR zum Zeitpunkt der Gründung.
Rz. 38
Die Eintragung darf erst erfolgen, wenn das gesamte Aktienkapital zuzüglich eines etwaigen in der Gründungsurkunde angegebenen Aufgeldes in voller Höhe auf ein für diesen Zweck neu eröffnetes Konto bei einem schwedischen Kreditinstitut (oder einem innerhalb des EWR ansässigen Kreditinstitut) zu Händen des Verwaltungsrates eingezahlt worden ist.
Rz. 39
Über die Bareinzahlung muss beim Gesellschaftsregisteramt eine Bestätigung des Kreditinstituts eingereicht werden. Über den Wert von Sacheinlagen muss eine Bestätigung von einem Wirtschaftsprüfer eingereicht werden. Um die Aufbringung des Kapitals zu sichern, kennt das schwedische Aktiengesellschaftsgesetz bei der Gründung der Gesellschaft ein Aufrechnungsverbot gegen Einlageforderungen und ein Verbot der Zeichnung von Aktien zu einem niedrigeren Wert als deren Quotenanteil am Aktienkapital.
Rz. 40
Als Sacheinlagen sind nur Gegenstände zulässig, die für die Gesellschaft nützlich sind. Die Einlage gilt als geleistet, wenn die Gegenstände abgesondert worden sind, um an die Gesellschaft übertragen zu werden. Dienstleistungen, wie z.B. Arbeitsstunden der Aktionäre, können nicht als Einlage dienen.
Rz. 41
Um EU-Vorgaben gerecht zu werden, wurden 1994 Vorschriften über die Nachgründung in das ABL eingeführt. Die Vorschriften zur Nachgründung waren in engster Anlehnung an die Vorschriften der Kapitalrichtlinie formuliert worden. Verträge der Gesellschaft, nach denen diese von Gründern oder Aktionären Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Aktienkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft geschlossen werden, mussten sowohl bei Privat-Gesellschaften als auch bei Publikums-Gesellschaften innerhalb von sechs Monaten der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterstellt werden. Seit dem 1.1.2006 gelten die Vorschriften zur Nachgründung nur noch für die Publikums-AB.
Rz. 42
Keine Zustimmung ist erforderlich für Erwerbsvorgänge, die auf einem regulierten Markt innerhalb oder außerhalb der EWR stattfinden, sowie für Geschäfte im Rahmen der laufenden Geschäftstätigkeit.
II. Gründerhaftung
Rz. 43
Mit der Zeichnung der Aktien in der Gründungsurkunde verpflichtet sich der zukünftige Aktionär, die Gegenleistung zu erbringen. Besteht die Gegenleistung in der Zahlung eines Geldbetrages, ist dieser auf ein im Namen der zukünftigen Gesellschaft eröffnetes Konto einzuzahlen. Besteht die Gegenleistung in einer Sachleistung, haftet der Gründer für die Erbringung dieser Sachleistung.
Rz. 44
Handelt jemand vor Eintragung für die Gesellschaft, haftet er nach Kap. 2 § 26 ABL für Verpflichtungen der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt. Dieselbe Haftung trifft denjenigen, der vor Eintragung der Gesellschaft an einer Maßnahme oder einem Beschluss mitwirkt, welcher dazu führt, dass eine Verbindlichkeit für die Gesellschaft entsteht. Beispielsweise haftet ein Aktionär solidarisch mit der Gesellschaft für die Rückzahlung eines Darlehens, das vor Eintragung der Gesellschaft aufgenommen wurde, wenn er an einem Gesellschafterbeschluss teilgenommen hat, der den Verwaltungsrat zur Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung ermächtigt und die Aufnahme des Darlehens zum Gegenstand hatte.
Rz. 45
Durch Eintragung der Aktiengesellschaft erlischt die persönliche Haftung und geht auf die Gesellschaft über. Voraussetzung ist jedoch, dass die Verpflichtung sich aus der Gründungsurkunde ergibt oder nach Gründung der Gesellschaft, d.h. Unterzeichnung der Gründungsurkunde, entstanden ist. Ferner gilt dies nur für die Handelndenhaftung des Verwaltungsrates, des Geschäftsführenden Direktors oder eines anderen, besonders benannten Handlungsbevollmächtigten (firmatecknare). Die Haftung bleibt also z.B. für einen Aktionär, der, ohne Handlungsvollmacht und ohne Organ der Gesellschaft gewesen zu sein, eine Verbindlichkeit für die Gesellschaft eingegangen ist, bestehen.