Rz. 127
Die von den Gesellschaftern zu wählenden Prüfer sind ein Kontrollorgan der Gesellschaft. Deren Bestellung ist mit Ausnahme für kleinere Aktiengesellschaften gesetzlich zwingend vorgeschrieben. Formell werden sie von der Hauptversammlung gewählt und werden dann auch im Gesellschaftsregister eingetragen. Seit dem 1.11.2010 darf die Satzung einer Privat-AB regeln, dass die Gesellschaft keinen Prüfer haben soll. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn die Gesellschaft mindestens zwei der folgenden Bedingungen erfüllt:
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Die durchschnittliche Anzahl der Angestellten in jedem der beiden letzten Geschäftsjahre übersteigt drei. |
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Die Bilanzsumme der Gesellschaft für jedes einzelne der beiden letzten Geschäftsjahre übersteigt 1,5 Mio. SEK. |
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Der Nettoumsatz der Gesellschaft für jedes einzelne der beiden letzten Geschäftsjahre übersteigt 3 Mio. SEK. |
Die Hauptversammlung darf jedoch in jedem Fall, d.h. auch wenn die Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Prüfer erfüllt sind, einen Prüfer durch Beschluss bestellen.
Rz. 128
Die Amtszeit eines Prüfers ist generell auf ein Jahr begrenzt. Durch die Satzung kann die Amtszeit verlängert werden, jedoch höchstens auf vier Jahre. Die Prüfer sollen jedoch nicht nur die Interessen der Aktionäre wahrnehmen, sondern müssen auch die rechtmäßigen Belange der Angestellten, der Gläubiger und der aktienkaufenden Allgemeinheit beachten. Insofern sind sie nicht an Weisungen eines anderen Gesellschaftsorgans gebunden. Ein Prüfer muss auf dem Gebiet der Rechnungslegung und Betriebswirtschaft diejenigen Kenntnisse und Erfahrungen aufweisen können, die im Hinblick auf die Art und den Umfang der Geschäftstätigkeit für die Durchführung des Auftrags erforderlich sind.
Rz. 129
Es gibt praktisch zwei Prüferkategorien, die man ungefähr mit dem deutschen "vereidigten Buchprüfer" und dem "Wirtschaftsprüfer" vergleichen könnte: den öffentlich bestellten Prüfer (godkänd revisor) und den öffentlich anerkannten Prüfer (auktoriserad revisor). Die schwedischen Revisoren prüfen nicht nur den Jahresabschluss einschließlich des Geschäftsberichts für das vergangene Geschäftsjahr unter Einbeziehung der Buchführung, sondern eben auch die Geschäftsführung des Verwaltungsrates und des Geschäftsführenden Direktors. Damit werden ihnen Kontrollaufgaben übertragen, die nach deutschem Aktienrecht teilweise beim Aufsichtsrat liegen.
Rz. 130
Die unabhängige Stellung des Prüfers ist ein tragender Gedanke des schwedischen Aktienrechtssystems. Der Prüfer darf daher nicht an der Geschäftsführung (styrelse/VD) des zu prüfenden Unternehmens beteiligt sein. Das gilt auch für die Geschäftsführung von Tochtergesellschaften. Er darf ferner nicht Angestellter der Gesellschaft sein und nicht die Bücher des Unternehmens führen oder Konten verwalten. Die Jahresabschlüsse schwedischer Gesellschaften sind beim Gesellschaftsregisteramt einzureichen und damit öffentlich zugänglich.