Rz. 131
Außer im ABL finden sich die wichtigsten Regeln über Buchführung, Rechnungslegung und deren Publizität im Buchführungsgesetz (Bokföringslag) und im Gesetz über den Jahresabschluss (Årsredovisningslag).
I. Geschäftsbriefe
Rz. 132
Die Firma, der Ort des Sitzes des Verwaltungsrates sowie die Organisationsnummer der Gesellschaft müssen auf allen Geschäftsbriefen, Rechnungen und Bestellungsformularen abgedruckt sowie im Internetauftritt angegeben sein. Falls ein Liquidationsverfahren eingeleitet worden ist, muss dies ebenfalls angegeben werden. Bei Missachtung kann das Gesellschaftsregisteramt den Geschäftsführenden Direktor oder ein Verwaltungsratsmitglied unter Androhung von Bußgeld auffordern, diese Verpflichtung zu erfüllen.
Rz. 133
Schriftliche Dokumente einer Gesellschaft sollen mit der Firma unterzeichnet werden. Wenn ein Vertreter der Gesellschaft ein Dokument ohne Angabe der Firma unterzeichnet hat und auch sonst nicht daraus hervorgeht, dass das Dokument im Namen der Gesellschaft erstellt worden ist, haftet der Unterzeichner unter bestimmten Voraussetzungen persönlich für Verpflichtungen aus dem Dokument.
II. Buchführungspflicht
Rz. 134
Nach dem am 1.1.2000 in Kraft getretenen Buchführungsgesetz unterliegen grundsätzlich alle juristischen Personen der Buchführungspflicht Diese haben am Ende eines Rechnungsjahres einen Jahresabschlussbericht bzw. einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Ausnahmen sind lediglich für einige Fälle vorgesehen, in denen die juristische Person nur über ein beschränktes Vermögen verfügt. Das Buchführungsgesetz ist als Rahmengesetz ausgeformt und enthält hauptsächlich Grundprinzipien, die auf alle buchführungspflichtigen Personen Anwendung finden. Daher ist der größte Teil der materiellen Vorschriften zur Rechnungslegung in das Jahresabschlussgesetz übertragen worden.
Rz. 135
Was die Art und Weise der Buchführung betrifft, schreibt das Buchführungsgesetz zunächst vor, dass die "Grundsätze der ordentlichen Buchführung" (god redovisningssed) zu beachten sind. Was darunter im Einzelnen zu verstehen ist, hängt u.a. von der Unternehmensgröße, der Unternehmensform und der Branche ab. Konkretisierungen enthalten die Anweisungen des Buchführungsausschusses (Bokföringsnämnden) und die Empfehlungen des Verbandes der schwedischen Wirtschaftsprüfer (FAR).
Rz. 136
Von zentraler Bedeutung ist die Frage, mit welchem Wert die Aktiva im Jahresabschlussbericht angeführt werden dürfen. Nach dem Buchführungsgesetz muss die Bewertung unter Annahme der Fortsetzung des Unternehmens erfolgen. Der Wert darf also nicht danach berechnet werden, wie viel die Vermögensgegenstände im Falle einer Veräußerung einbringen würden.
Rz. 137
Das Buchführungsgesetz enthält eine Reihe von Vorschriften, mit denen eine Überbewertung der Gesellschaft verhindert und der Gefahr begegnet werden soll, dass der Jahresabschlussbericht nicht den wahren Zustand des Unternehmens widerspiegelt. Das Buchführungsgesetz legt daher gewisse Höchstwerte fest, zu denen die Aktiva aufgeführt werden dürfen. Dabei wird zwischen Anlagevermögen (anläggningstillgång) und Umlaufvermögen (omsättningstillgång) unterschieden. Zum Anlagevermögen gehören die Vermögensgegenstände, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, z.B. Grundstücke, Maschinen oder Finanzanlagen. Umlaufvermögen sind die Vermögensgegenstände, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, z.B. Vorräte, Forderungen und Finanzmittel. Umlaufvermögen darf grundsätzlich nicht zu einem höheren Wert als dem Anschaffungswert angesetzt werden. Wenn der wirkliche Wert, d.h. der Verkaufswert abzüglich Verkaufskosten, am Bilanzstichtag niedriger ist als der Anschaffungswert, darf der Vermögensgegenstand jedoch nicht über dem wirklichen Wert bewertet werden. Das Anlagevermögen darf mit dem Anschaffungswert bewertet werden. Ausgaben für werterhöhende Verwendungen, die im Laufe des Rechnungsjahres an dem Vermögensgegenstand vorgenommen wurden, dürfen in den Anschaffungswert mit einberechnet werden. Im Wege der Abschreibung können die Anschaffungskosten auf die Geschäftsjahre der voraussichtlichen Nutzungsdauer verteilt werden.
Rz. 138
Während das Buchführungsgesetz Höchstwerte für die Bewertung der Aktiva festlegt, enthält das Gesetz kein Verbot einer Unterbewertung. Eine Unterbewertung kann im Rahmen einer vorsichtigen Bewertung und Planung angezeigt sein und eine sinnvolle Möglichkeit der Konsolidierung eines Unternehmens darstellen. Andererseits kann eine allzu weitgehende Unterbewertung ein falsches Bild des Unternehmens vermitteln und die Gesellschafter insoweit unbillig benachteiligen, als deren Gewinnmöglichkeiten beeinträchtigt werden. Unterbewertungen dürfen daher nicht "vollkommen unbegründet oder deutlich größer sein, als dies den kaufmännischen Gepflogenheiten entspricht". Im Rahmen des Steuerrechts sind Unterbewertungen in deutlich geringerem Umfang zulässig. Soweit ei...