Rz. 65

Die Gesellschaft gilt im Innenverhältnis als gegründet, wenn sämtliche Aktionäre die Gründungsurkunde unterzeichnet haben (siehe Rdn 21). Nach Zeichnung und Zahlung aller Aktien muss die Gesellschaft innerhalb von sechs Monaten bei dem Gesellschaftsregisteramt zur Eintragung in das Gesellschaftsregister angemeldet werden. Erst durch die Eintragung der Gesellschaft im Register wird die Gesellschaft zur juristischen Person und voll rechtsfähig.

 

Rz. 66

Das Gesellschaftsregister veröffentlicht alle Informationen, die von dem Gesellschaftsregisteramt zusammengestellt werden. Die Informationen sind dann für jeden, ohne Angabe von Gründen, gegen Gebühr[63] zugänglich.

 

Rz. 67

Sowohl die Gründung neuer Aktiengesellschaften als auch Veränderungen der Gesellschaftsverhältnisse, wie z.B. Firma, Aktienkapital, Geschäftsjahr, Leitungsorgane und Vertretungsbefugnisse, müssen veröffentlicht werden. Die Veröffentlichungen erfolgen im Post- och Inrikes Tidningar, dem offiziellen schwedischen Veröffentlichungsblatt. Post- och Inrikes Tidningar erscheint mittlerweile nur als Internetauflage und nicht in Papierform. Die Beweiswirkungen der Veröffentlichung sind jedoch geblieben. Welche rechtliche Wirkung die Eintragung in das Gesellschaftsregister bzw. die Veröffentlichung im Post- och Inrikes Tidningar im Einzelnen hat, ist von der jeweiligen Rechtsfrage abhängig. Es gibt u.a. die konstitutive Wirkung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, die Wirkung im öffentlich-rechtlichen Bereich und die Wirkung bei Rechtsgeschäften zwischen der Gesellschaft und Dritten.

[63] Gegenstandsabhängige Gebühren gibt es in Schweden nicht. Die Gebühren für Gerichte und Behörden sind i.d.R. eher gering.

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