Rz. 43

Mit der Zeichnung der Aktien in der Gründungsurkunde verpflichtet sich der zukünftige Aktionär, die Gegenleistung zu erbringen. Besteht die Gegenleistung in der Zahlung eines Geldbetrages, ist dieser auf ein im Namen der zukünftigen Gesellschaft eröffnetes Konto einzuzahlen. Besteht die Gegenleistung in einer Sachleistung, haftet der Gründer für die Erbringung dieser Sachleistung.

 

Rz. 44

Handelt jemand vor Eintragung für die Gesellschaft, haftet er nach Kap. 2 § 26 ABL für Verpflichtungen der Gesellschaft solidarisch und unbeschränkt.[44] Dieselbe Haftung trifft denjenigen, der vor Eintragung der Gesellschaft an einer Maßnahme oder einem Beschluss mitwirkt, welcher dazu führt, dass eine Verbindlichkeit für die Gesellschaft entsteht. Beispielsweise haftet ein Aktionär solidarisch mit der Gesellschaft für die Rückzahlung eines Darlehens, das vor Eintragung der Gesellschaft aufgenommen wurde, wenn er an einem Gesellschafterbeschluss teilgenommen hat, der den Verwaltungsrat zur Aufnahme der Geschäfte vor Eintragung ermächtigt und die Aufnahme des Darlehens zum Gegenstand hatte.

 

Rz. 45

Durch Eintragung der Aktiengesellschaft erlischt die persönliche Haftung und geht auf die Gesellschaft über.[45] Voraussetzung ist jedoch, dass die Verpflichtung sich aus der Gründungsurkunde ergibt oder nach Gründung der Gesellschaft, d.h. Unterzeichnung der Gründungsurkunde, entstanden ist. Ferner gilt dies nur für die Handelndenhaftung des Verwaltungsrates, des Geschäftsführenden Direktors oder eines anderen, besonders benannten Handlungsbevollmächtigten (firmatecknare). Die Haftung bleibt also z.B. für einen Aktionär, der, ohne Handlungsvollmacht und ohne Organ der Gesellschaft gewesen zu sein, eine Verbindlichkeit für die Gesellschaft eingegangen ist, bestehen.[46]

[44] Aus dem Gesetzestext geht nur hervor, dass die Haftung solidarisch sei. Inwieweit der Haftende dem Gläubiger entgegenhalten kann, dass seine Haftung jedenfalls durch den Haftungshöchstbetrag der Gesellschaft begrenzt ist, wird weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur ausführlich behandelt. Da jedoch die solidarische Haftung oft mit der Bürgenhaftung verglichen wird (vgl. NJA 1978, 317), ist davon auszugehen, dass eine Begrenzung der Haftung auf das noch nicht eingetragene Haftungsvermögen nicht möglich ist.
[45] Kap. 1 § 3.
[46] Sandström, Svensk aktiebolagsrätt, S. 77 Fn 14;Skog, Rodhes Aktiebolagsrätt, S. 33.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge