Rz. 6
Gesellschaften und Vereine werden in Schweden unter dem Oberbegriff "Vereinigungen" (associationer) zusammengefasst. Man spricht daher auch eher vom Recht der Vereinigungen als vom Gesellschaftsrecht. Das Gesellschaftsrecht umfasst nur die Gesellschaften im engeren Sinne, wie z.B. die Handelsgesellschaft und die Aktiengesellschaft. Nach schwedischem Verständnis liegt eine Vereinigung vor, wenn sich natürliche oder juristische Personen durch Rechtsgeschäft zusammenschließen, um einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen. Grundsätzlich besteht eine Vereinigung aus mehreren Mitgliedern. In einigen Fällen, wie z.B. bei der Ein-Mann-Aktiengesellschaft, ist allerdings auch die Beteiligung nur eines Mitglieds möglich. Vergleicht man die Definition der Vereinigung mit der in Deutschland üblichen Definition einer Gesellschaft, so wird man keine erheblichen Unterschiede zwischen der schwedischen Vereinigung und der deutschen Gesellschaft im weiteren Sinne feststellen können. Auch die Strukturen des schwedischen Gesellschaftsrechts (im engeren Sinne) sind denen des deutschen Rechts sehr ähnlich, was auf einen erheblichen Einfluss der deutschen Lehre und Rechtsprechung, gerade in der zweiten Hälfte des letzten Jahrhunderts, zurückzuführen ist.
Rz. 7
Den Mitgliedern einer Vereinigung steht grundsätzlich das Recht zu, die Angelegenheiten der Vereinigung selbst zu regeln, ein verwaltendes Organ zu bestellen, zu kontrollieren und zu entlassen sowie die Vereinigung aufzulösen und das Vermögen unter sich aufzuteilen. (Unternehmens-)Gegenstand einer Vereinigung kann jede nicht gesetzeswidrige Tätigkeit sein, z.B. Handel, Industrie, Erbringung von Dienstleistungen, Landwirtschaft, Vermögensverwaltung, die gemeinsame Ausübung einer Sportart, die gemeinsame Nutzung von Maschinen, politische oder karitative Betätigung. Eine Handelsgesellschaft muss dagegen ein Gewerbe (näringsverksamhet) betreiben. Eine Genossenschaft (ekonomisk förening) muss genossenschaftlich, d.h. zur gegenseitigen Unterstützung der Mitglieder, eine wirtschaftliche Betätigung ausüben. Vom Gegenstand einer Vereinigung ist deren Zweck zu unterscheiden. Der Vereinigungsgegenstand beschreibt die Betätigung, die das Mittel zur Erfüllung dieses Zweckes ist. Nach den Bestimmungen des Aktiengesellschaftsgesetzes besteht der Zweck einer Aktiengesellschaft regelmäßig darin, für die Aktionäre Gewinne zu erwirtschaften. Zweck einer Genossenschaft kann es sein, den Mitgliedern den vorteilhaften Einkauf bestimmter Produkte zu ermöglichen. Der Zweck einer Vereinigung kann auch ein ideeller sein, z.B. der Naturschutz.
Rz. 8
Man unterscheidet zwischen Personengesellschaften (einfache Gesellschaft, enkelt bolag; Handelsgesellschaft, handelsbolag – HB; Kommanditgesellschaft, kommanditbolag – KB) und Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaft, aktiebolag – AB). Bei den Vereinsformen gibt es die Genossenschaft als sog. Wirtschaftsverein (ekonomisk förening) und den ideellen Verein (ideell förening). Die Genossenschaft ist ein Verein, dessen Zweck darin besteht, durch den Betrieb eines Gewerbes den Erwerb und die Wirtschaft der Mitglieder (Genossen) zu fördern. Zu den ideellen Vereinen gehören in erster Linie solche Vereinigungen, die – auch wenn sie ein Gewerbe betreiben – andere Ziele verfolgen als die Förderung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder, wie z.B. religiöse, politische oder wissenschaftliche Ziele. Mischformen wie z.B. die KGaA oder die GmbH & Co. KG kommen bis auf wenige Ausnahmen nicht vor und sind wirtschaftlich bedeutungslos. Die Stille Gesellschaft existiert zwar auch im schwedischen Recht als reine Innengesellschaft, spielt aber insbesondere aufgrund der steuerrechtlichen Rahmenbedingungen nur eine untergeordnete Rolle.