1. Rechtsnatur des Nachlasses, Beteiligte
Rz. 128
Der Nachlass (dödsbo) geht nicht wie im deutschen Recht in der Sekunde des Todes auf eine oder mehrere Personen über, sondern ist im schwedischen Recht eine eigenständige juristische Person. Der Nachlass kann in eigenem Namen Verträge schließen und bei Gerichten Partei sein (ÄB 18:1). Er kann im Grundstücksregister als solcher eingetragen werden. Ist ein boutredningsman gerichtlich eingesetzt worden, so vertritt er den Nachlass gegenüber Dritten (ÄB Kap. 19 § 12). Nur wenn dieser den Rechtsstreit nicht führen will, kann auch ein am Nachlass Beteiligter (dödsbodelägare) den Rechtsstreit, wenn die anderen Nachlassberechtigten die Gegner sind (ÄB Kap. 19 § 12a), den Rechtsstreit führen. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist dieser der Vertreter des Nachlasses.
Rz. 129
Am Nachlass zu beteiligende bzw. beteiligte Personen (dödsbodelägare) sind die Personen, denen ein unmittelbares Erbrecht zukommt bzw. zukäme oder die ein Recht auf Güterstandsbeendigung und -teilung (bodelning) haben. Solche am Nachlass zu beteiligende und beteiligte Personen (Angehörige des Nachlasses; mitunter in diesem Zusammenhang auf Deutsch auch "Nachlassbeteiligte" genannt) sind (vgl. ÄB 18:1):
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die Testamentserben sowie die Personen, die als gesetzliche Erben in Frage kämen (inkl. Pflichtteilsberechtigte und ggf. inkl. des Allgemeinen Erbschaftsfonds); |
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der Ehegatte (bzw. der einem Ehegatten – nach früherem und insoweit weitergeltendem Recht – gleichgestellte registrierte Lebenspartner) oder |
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der "sambo" (der in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebende Lebenspartner) (Sambolagen 2003:376 § 1). |
Rz. 130
Lediglich zur Klarstellung sei hier ausgeführt, dass eine womöglich mit dem Erblasser tatsächlich nichtehelich zusammenlebende Person nicht neben einem vorhandenen Ehegatten Angehöriger des Nachlasses sein kann, da sambo im vorgenannten Sinne die Nichtverheiratung voraussetzt.
Rz. 131
Ist die Frage, ob ein Testament wirksam ist, streitig, so sind dennoch die durch dieses Testament Begünstigten zunächst als Nachlassbeteiligte (dödsbodelägare) aufzunehmen.
Rz. 132
Ein am Nachlass Beteiligter kann seinen Anteil am Nachlass an einen Dritten überlassen. Der Anteil kann gepfändet werden. Der Anteil ist vererbbar.
Rz. 133
Nacherben und Vermächtnisnehmer sind nicht Nachlassbeteiligte im vorgenannten Sinne.
2. Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter
Rz. 134
Diejenigen, die den Nachlass tatsächlich in ihrem Besitz haben, sind verpflichtet, sich dem Nachlass einstweilen anzunehmen, bis dass sämtliche Nachlassbeteiligten sich dem Nachlass angenommen haben, um sich um dessen Verwaltung zu kümmern (ÄB 18:2) und die übrigen Nachlassbeteiligten zu informieren.
Rz. 135
Als erstes muss binnen drei Monaten ein Nachlassverzeichnis (bouppteckning) von den Nachlassbeteiligten oder dem Testamentsvollstrecker bzw. dem Nachlassverwalter erstellt werden. Diese Frist kann auf Antrag von Skatteverket verlängert werden (ÄB 20:1); erfahrungsgemäß bereitet dies in der Praxis auch keine größeren Probleme.
Sofern kein Nachlassverwalter bzw. Testamentsvollstrecker vorhanden ist, können die am Nachlass Beteiligten nur gemeinsam handeln. Lediglich bei Maßnahmen, die keinen Aufschub dulden, kann ein Einzelner tätig werden (z.B. Bezahlung von den Nachlass betreffenden Rechnungen aus Mitteln des Nachlasses).
Rz. 136
Die Rechte des Testamentsvollstreckers sind im 19. Kapitel des ÄB geregelt. Er hat ein Recht auf Verwaltung des Nachlasses und darüber zu verfügen (ÄB Kap. 19 § 3 Abs. 3). Ist ein Testamentsvollstrecker vorgesehen, soll er zum boutredningsman (vgl. Rdn 137) bestellt werden, falls nicht besondere Gründe dagegensprechen (ÄB Kap. 19 § 3 Abs. 3). Der Testamentsvollstrecker kann über den Nachlass, auch über Grundstücke, verfügen, ohne die Genehmigung eines Dritten, z.B. des Nachlassgerichts oder der Nachlassbeteiligten, einzuholen. Eine Kontrolle über seine Verwaltung hat das Gesetz nicht vorgesehen. Er macht sich aber schadenersatzpflichtig, wenn er den Nachlass schädigt und dabei vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt (ÄB Kap. 19 § 18). Er kann auf Antrag eines Nachlassberechtigten seines Amtes vom Gericht enthoben werden, wenn er sich als ungeeignet erweist (ÄB Kap. 19 § 5 Abs. 2).
Rz. 137
Der Nachlassverwalter (boutredningsman) ist vom Gericht zu bestellen, sobald einer der Nachlassbeteiligten dies beantragt oder das Gericht dies als erforderlich ansieht. Der Nachlass wird dann "zur Verwaltung an den boutredningsman abgetreten" (ÄB Kap. 19 § 1). Das Gericht kann auch mehrere boutredningsman bestellen, wenn dieses zweckmäßig erscheint. Auch juristische Personen, z.B. eine Bank, können für dieses Amt bestellt werden.
Rz. 138
Der Nachlassverwalter übernimmt die gesamte Verwaltung des Nachlasses. Er hat – im Gegensat...