Rz. 23

Innernordisch, d.h. betreffend Sachverhalte mit Bezug zu Dänemark, Finnland, Island und Norwegen, ist nach wie vor noch die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934 von gewisser Bedeutung.

 

Rz. 24

In Fällen, in denen ein Staatsangehöriger der Staaten des Nordischen Rates[10] in Schweden verstirbt oder dort Vermögen hinterlässt, ist Ausgangspunkt die Nordische Erbrechtskonvention vom 19.11.1934.[11] Die Nordische Erbrechtskonvention gilt, nunmehr modifiziert durch das am 1.6.2012 unterzeichnete Übereinkommen der nordischen Staaten über die Änderung der Nordischen Erbrechtskonvention, auch nach dem Inkrafttreten der EuErbVO weiter. Im Rahmen der Implementierung der EuErbVO wurden die älteren aus dem Jahre 1935 stammenden die Nordische Erbrechtskonvention betreffenden Gesetze (Gesetz 1935:44, 45, 46) aufgehoben und die neuen entsprechenden Gesetzesbestimmungen in das 3. Kapitel des neugeschaffenen Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen eingearbeitet.

Zudem stellt die Vorschrift des 3. Kapitels, § 1 des Gesetzes 2015:417 ausdrücklich klar, dass dieses 3. Kapitel, gegebenenfalls in Abweichung zu anderen Gesetzesbestimmungen, im Verhältnis der Staaten zueinander gilt, die der Nordischen Erbrechtskonvention angeschlossen sind. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang auch, dass der schwedische Gesetzgeber bereits mit Geltung zum 1.6.2019 einige weitere Gesetzesänderungen, die das 3. Kapitel des Gesetzes 2015:417 und damit die innernordischen Erbregelungen betreffen, vorgenommen hat.[12]

 

Rz. 25

Nachfolgend werden einige Aspekte der besonderen "innernordischen Erbrechtslage" dargestellt.

[10] Staaten des Nordischen Rates sind Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden.
[11] Konvention 1934 von Kopenhagen zwischen Dänemark, Finnland, Island, Norwegen und Schweden über Erbe, Testament und Nachlassbestimmung, SÖ 1935:97
[12] Gesetz über Änderungen im Gesetz (2015:417) über das Erbe in internationalen Situationen, SFS 2019:239.

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