a) Grundsätze des ehelichen Zusammenlebens
Rz. 90
Die beherrschende Stellung des Mannes nach der Eheschließung wurde durch das alte Ehegesetzbuch (giftermålsbalken) 1920 grundsätzlich zugunsten des Grundsatzes der Gleichstellung der Ehefrau verändert. Die Ehe wird außerdem spätestens seit der Reform des Jahres 1973 als eine Form des freiwilligen Zusammenlebens von selbstständigen Personen angesehen.
Rz. 91
Das schwedische Ehegesetzbuch beginnt mit einigen allgemeinen Grundsätzen zum Inhalt der Ehe. Die Eheleute sollen einander Treue und Rücksicht zeigen. Sie sollen gemeinsam Heim und Kinder pflegen und übereinstimmend (i samråd) für das Beste in der Familie wirken (ÄktB 1:2). Die Ehegatten sind gleichgestellt in den Familienangelegenheiten, sei es bei Fragen des Heimes, der Lebensführung oder der Kindererziehung.
b) Namen
Rz. 92
Nach dem Gesetz 2016:1013 über Personennamen, das 2016 das frühere Namensgesetz von 1982 (1982:670) abgelöst hat, kann ein Ehegatte den Nachnamen des anderen Ehegatten annehmen. Ein Ehegatte kann auch den Nachnamen behalten, den er vor der Eheschließung geführt hat. Nunmehr ist auch die Führung eines Doppelnamens mit Bindestrich möglich, zusammengesetzt aus den Nachnamen, die die Ehegatten vor der Eheschließung trugen (Gesetz 2016:1013 § 12).
Rz. 93
Auch während der Ehe kann der Nachname gewechselt werden.
Rz. 94
Gemeinsame Kinder erhalten, wenn die Eltern den gleichen Nachnamen haben, den der Eltern; haben die Eltern unterschiedliche Namen, so erhalten sie den Namen, den die Eltern anmelden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Monaten, so erhält das Kind automatisch den Nachnamen der Mutter. Sind bereits Geschwister vorhanden und haben die Eltern das gemeinsame Sorgerecht, so erhält das Neugeborene den Namen seiner älteren Geschwister.
Rz. 95
Bis zum 1.7.2017 bestand unter dem alten namnlagen (lag 1982:670) für einen Ehegatten, der den Nachnamen des anderen angenommen hat, die Möglichkeit, seinen früheren Nachnamen als informatorischen "Mittelnamen" (mellannamn) vor dem eigentlichen Nachnamen zu führen und diesen Zwischennamen auch als Zwischennamen registrieren zu lassen. Diese Möglichkeit besteht nun nicht mehr. Jedoch behalten vor dem 1.7.2017 erworbene Mittelnamen nach wie vor ihre Gültigkeit.
c) Unterhaltspflichten
aa) Ehelicher Unterhalt
Rz. 96
Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – sowohl was die baren Ausgaben angelangt, als auch auf anderen Gebieten im Haushalt. Dazu zählt auch, was ein Ehepartner für seine persönlichen Bedürfnisse benötigt, wie z.B. Kleider, Ausbildung, kulturelle Tätigkeit, Vereinsleben, Erholung und Vergnügen. Jedoch ist ein Ehegatte nicht ohne weiteres verpflichtet, für den anderen Ehegatten dessen Steuern zu zahlen. Die Ehegatten müssen nicht mit dem gleichen Betrag zum Unterhalt beitragen, sondern entsprechend ihren Möglichkeiten. Derjenige, der größere Möglichkeiten hat, kann nicht beanspruchen, mehr verbrauchen zu dürfen. Das Gesetz geht davon aus, dass beide Ehepartner denselben Lebensstandard haben sollen (ÄktB 6:1).
Rz. 97
Grundsätzlich sollen die Eheleute selbst bestimmen, wie sie ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Sie können also die Arbeitsverteilung selbstständig regeln. Sollten jedoch die Mittel, über die der eine Ehegatte selbst verfügen kann, für seine persönlichen Bedürfnisse oder die von ihm übernommene Haushaltsführung nicht ausreichen, ist der andere Ehegatte verpflichtet, Mittel zuzuschießen (ÄktB 6:2). Soweit ein Ehegatte dem anderen Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse gibt, sind diese als Eigentum des anderen anzusehen, in das auch gepfändet werden kann und das in die Masse bei einem persönlichen Konkurs fällt (ÄktB 6:3). Dies gilt auch für Sachen, die der andere Ehepartner mit diesen Mitteln gekauft hat.
Rz. 98
Kommt einer der Ehegatten seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann der andere sich an das Gericht wenden und das Gericht kann den säumigen Ehepartner verpflichten, seinen Unterhaltsbeitrag an den anderen Ehegatten zu zahlen (ÄktB 6:5). Sollte einer der Ehegatten mehr als ihm obliegt an den anderen zahlen, so gilt dies nicht als Geschenk an den Ehepartner. Eine Verpflichtung der Ehegatten zum Zusammenleben besteht nach schwedischem Recht nicht. Sollten die Eheleute – aus welchen Gründen auch immer – nicht (mehr) dauerhaft zusammenleben, bleibt gleichwohl die Pflicht zur Leistung von Unterhalt bestehen (ÄktB 6:6). In dem Falle versorgt jeder grundsätzlich seinen Haushalt selbst und es obliegt dem finanziell besser gestellten Ehegatten, einen geeigneten Beitrag in Geld zu zah...