Rz. 64

Die dritte Erbklasse, die aktuell wird, wenn weder Abkömmlinge, Eltern, Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern vorhanden sind, umfasst die Großeltern väterlicher- und mütterlicherseits, die zu gleichen Teilen – also jeweils ein Viertel des Nachlasses – erben. Ist ein Großelternteil vorverstorben, treten seine Kinder (die Onkel oder Tanten des Erblassers) an seine Stelle. Solange Vater- und Mutterseite vertreten sind, erhält jede Seite eine Hälfte ohne Rücksicht auf die Zahl der Erbberechtigten. Fehlt es an Erbberechtigten auf einer Seite, fällt die gesamte Erbschaft der anderen Seite zu (ÄB 2:3).[56] Weitere Verwandte erben seit der Gesetzesreform von 1928 nicht. Also nicht mehr die Kinder der Onkel und Tanten; Cousins und Cousinen des Erblassers sind also nach schwedischem Erbrecht keine gesetzlichen Erben (mehr).[57]

[56] Bogdan, IPR, S. 2 und Håkansson, S. 703; Saldeen, S. 88. Vor 1987 erbte der Allgemeine Erbschaftsfonds die Hälfte des Nachlasses.
[57] Saldeen, S. 47 ff.

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