Rz. 72

Wer einen Erblasser vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, verwirkt sein Erbrecht (ÄB 15:1). Wenn jemand einen Miterben vorsätzlich durch strafbare Handlung tötet, so werden im Verhältnis zum Täter dessen Ansprüche so behandelt, als ob der Getötete noch lebte (ÄB 15:1, Abs. 2).[69] Verwirkt wird das Erbrecht auch, wenn der Tod durch vorsätzliche Gewaltanwendung verursacht wird und die strafbare Handlung mit mindestens ein Jahr Gefängnis bestraft werden kann (ÄB 15 § 1 Abs. 2). Hat der Erbe den Tod des Erblassers nicht vorsätzlich herbeigeführt, ist der Tod aber durch vorsätzliche und schwerwiegende Gewalttat verursacht worden, geht das Erbrecht des Täters ebenfalls verloren.

 

Rz. 73

Die Verwirkung tritt nicht ein, wenn der Täter das 15. Lebensjahr nicht vollendet hatte oder unter 18 war und sein Handeln auf offenbar fehlender Entwicklung, fehlender Erfahrung und fehlendem Urteilsvermögen beruhte oder unter Einfluss schwerwiegender psychischer Störungen erfolgte (ÄB 15:1, Abs. 3). Die Verwirkung kann auch bei Beihilfe eintreten (ÄB 15:3). Auch wer vorsätzlich ein Testament vernichtet oder es unterdrückt (undanhållit), verliert sein Erbrecht, "soweit nicht besondere Gründe dagegen sprechen" (ÄB 15:2). Hat jemand sein Erbrecht verwirkt, wird er behandelt, als ob er vor dem Erblasser gestorben ist.[70] Die Verwirkung trifft immer nur den Täter, schließt also ein Erbrecht seiner Abkömmlinge nicht aus.[71]

[69] Håkansson, S. 723.
[70] Håkansson, S. 714.
[71] Saldeen, S. 126.

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