I. Rechtsgrundlagen
Rz. 1
Das schwedische internationale Privatrecht bezüglich des Eherechts ist im Gesetz 1904:26 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe und Vormundschaft (IÄL), ferner für Ehen der Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates in der Verordnung 1931:429 über gewisse internationale Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (NÄF) geregelt sowie nunmehr durch die für Schweden verbindliche Verordnung (EU) 2016/1103 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (EUGüVO) und die damit einhergehende Verordnung (EU) 2016/1104 über die güterrechtlichen Wirkungen eingetragener Partnerschaften (EUPartVO), wobei betreffend beide EU-Verordnungen in zeitlicher Hinsicht die Maßgaben von Art. 69 Abs. 1 EUGüVO/EUPartVO zu beachten sind. Hierbei kommt dem Datum 29.1.2019 eine besondere Bedeutung zu, was an anderer Stelle näher erläutert ist. Einhergehend mit dem Inkrafttreten beider EU-Verordnungen ist in Schweden am 1.6.2019 das Gesetz 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationalen Situationen in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält u.a. ergänzende Bestimmungen zu den beiden EU-Verordnungen, besondere Bestimmungen zu den Vermögensverhältnissen von Ehegatten in nordischen Situationen, Bestimmungen zu Vermögensverhältnissen von Ehegatten und Lebenspartnern in internationalen Situationen sowie Bestimmungen zur Registrierung von Rechtswahlverträgen und Bestimmungen zum Wohnsitz beziehungsweise zur Wohnansässigkeit/zum gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) und zu Ersatzzuständigkeiten. Das Gesetz 1990:272 über gewisse internationale Fragen betreffend die Vermögensverhältnisse von Ehegatten (IMF) ist zum 1.6.2019 außer Kraft getreten. Gemäß den Übergangsbestimmungen zum Gesetz 2019:234 findet das IMF jedoch weiterhin Anwendung auf die Fragen zu den Vermögensverhältnissen der Ehegatten, wenn die Ehe vor dem 29.1.2019 eingegangen wurde und die Ehegatten an diesem Tag oder später einen formgültigen Rechtswahlvertrag geschlossen haben oder wenn vor dem 29.1.2019 betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten ein Gerichtsverfahren anhängig gemacht wurde sowie bezüglich der innernordischen Rechtsverhältnisse.
II. Verlobung
Rz. 2
Die Verlobung im Sinne eines Rechtsinstituts ist seit der Eherechtsreform des Jahres 1973 im Ehegesetzbuch (Äktenskapsbalken = ÄktB) nicht mehr normiert. Einer sog. Verlobung kommt nunmehr lediglich ein symbolischer Charakter zu. Geschenke aufgrund einer angestrebten späteren Ehe, bei denen der Beschenkte erkennen konnte, dass sie nur aus diesem Grund erfolgten, können u.U. unter Berufung auf § 5 gåvolagen (Gesetz über Geschenke) zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte dem Schenker erhebliches Unrecht zugefügt hat. Auch ein Schadensersatz mag sich im Einzelfall aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. nach Maßgabe des Schadensersatzgesetzes 1972:207) ergeben. Anzumerken ist vorliegend, dass im Prozessrecht "einer Person, die einer Partei in einer ähnlichen Weise (wie ein Ehegatte) nahesteht", gem. 36. Kap. § 3 der schwedischen Prozessordnung (rättegångsbalken) ein gesetzlich normiertes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Hiervon umfasst ist also ein mit einer Partei eheähnlich zusammenlebender Lebensgefährte (sambo) oder ein Lebenspartner, nicht jedoch lediglich eine Freundin oder ein Freund. Verlobte in dem Sinne, wie es sie in anderen Rechtsordnungen noch gibt, sind in dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gesondert aufgeführt. Ganz allgemein wird man nicht bejahen können, dass jemand, der in Zukunft beabsichtigt, mit einer anderen Person eine Ehe eingehen zu wollen, automatisch dieser anderen Person in ähnlicher Weise wie ein Ehegatte nahesteht. Da das Gesetz beim gesetzlich normierten Zeugnisverweigerungsrecht von seinem Wortlaut her nicht (mehr) auf den im schwedischen Recht nicht mehr existierenden Verlöbnisbegriff abstellt, sondern andere Tatbestandsvoraussetzungen nennt, kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.
III. Ehehindernisse und Ehehindernisprüfung
Rz. 3
Seit dem 1.5.2009 ist in Schweden das Rechtsinstitut der Ehe geschlechtsneutral geregelt, d.h., die Ehe kann nicht nur von Mann und Frau eingegangen werden, sondern ebenfalls von gleichgeschlechtlichen Partnern. Gleichgeschlechtliche Partner, welche zuvor eine sog. registrierte Partnerschaft eingegangen waren, können diese als solche entweder weiter bestehen lassen oder aber die Umschreibung dieser registrierten Partnerschaft als Ehe beantragen, alternativ sich formell trauen lassen.
Rz. 4
Will jemand in Schweden eine Ehe vor einer in Schweden zur Vornahme von Eheschließungen gesetzlich ermächtigten Person eingehen, wird die Prüfung von etwaigen Ehehinder...