Rz. 96
Die Eheleute haben während der Ehezeit eine gegenseitige Unterhaltspflicht. Nach dem Gesetz soll jeder nach seinen Möglichkeiten zum Unterhalt beitragen, der für den gemeinsamen und den persönlichen Bedarf notwendig ist. Die Ehegatten sollen die Ausgaben und Aufgaben zwischen sich verteilen (ÄktB 6:1, 1:4). Beide Ehegatten haben die Verantwortung für die Versorgung – sowohl was die baren Ausgaben angelangt, als auch auf anderen Gebieten im Haushalt. Dazu zählt auch, was ein Ehepartner für seine persönlichen Bedürfnisse benötigt, wie z.B. Kleider, Ausbildung, kulturelle Tätigkeit, Vereinsleben, Erholung und Vergnügen. Jedoch ist ein Ehegatte nicht ohne weiteres verpflichtet, für den anderen Ehegatten dessen Steuern zu zahlen. Die Ehegatten müssen nicht mit dem gleichen Betrag zum Unterhalt beitragen, sondern entsprechend ihren Möglichkeiten. Derjenige, der größere Möglichkeiten hat, kann nicht beanspruchen, mehr verbrauchen zu dürfen. Das Gesetz geht davon aus, dass beide Ehepartner denselben Lebensstandard haben sollen (ÄktB 6:1).
Rz. 97
Grundsätzlich sollen die Eheleute selbst bestimmen, wie sie ihren Unterhaltsverpflichtungen nachkommen. Sie können also die Arbeitsverteilung selbstständig regeln. Sollten jedoch die Mittel, über die der eine Ehegatte selbst verfügen kann, für seine persönlichen Bedürfnisse oder die von ihm übernommene Haushaltsführung nicht ausreichen, ist der andere Ehegatte verpflichtet, Mittel zuzuschießen (ÄktB 6:2). Soweit ein Ehegatte dem anderen Mittel für seine persönlichen Bedürfnisse gibt, sind diese als Eigentum des anderen anzusehen, in das auch gepfändet werden kann und das in die Masse bei einem persönlichen Konkurs fällt (ÄktB 6:3). Dies gilt auch für Sachen, die der andere Ehepartner mit diesen Mitteln gekauft hat.
Rz. 98
Kommt einer der Ehegatten seiner Unterhaltspflicht nicht nach, kann der andere sich an das Gericht wenden und das Gericht kann den säumigen Ehepartner verpflichten, seinen Unterhaltsbeitrag an den anderen Ehegatten zu zahlen (ÄktB 6:5). Sollte einer der Ehegatten mehr als ihm obliegt an den anderen zahlen, so gilt dies nicht als Geschenk an den Ehepartner. Eine Verpflichtung der Ehegatten zum Zusammenleben besteht nach schwedischem Recht nicht. Sollten die Eheleute – aus welchen Gründen auch immer – nicht (mehr) dauerhaft zusammenleben, bleibt gleichwohl die Pflicht zur Leistung von Unterhalt bestehen (ÄktB 6:6). In dem Falle versorgt jeder grundsätzlich seinen Haushalt selbst und es obliegt dem finanziell besser gestellten Ehegatten, einen geeigneten Beitrag in Geld zu zahlen. Dass ein Ehegatte gegen den anderen Ehegatten während bestehender Ehe auf Unterhalt klagt, dürfte rein praktisch eher selten vorkommen. Realistischer ist es, dass dann einer der Ehegatten die Scheidung begehrt.
Rz. 99
Die Verjährungsfrist für die Ehegattenunterhaltsforderungen beträgt grundsätzlich drei Jahre. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Klagerhebung beim Gericht (ÄktB 6:9). Für eine länger zurückliegende Zeit als die drei Jahre kann vom Gericht Unterhalt nur zugesprochen werden, wenn der Unterhaltspflichtige dies anerkennt. Natürlich können die Eheleute auch einen Vertrag über den Unterhalt für eine länger zurückliegende Zeit als die drei Jahre schließen. Ist der Unterhalt festgestellt, gilt eine entsprechende dreijährige Verjährungsfrist, gerechnet vom ursprünglichen Fälligkeitstag (ÄktB 6:10). Eine Unterbrechung der Verjährung oder eine Hemmung findet nicht statt. Die einzige Möglichkeit für eine Verlängerung der Verjährung besteht darin, eine Zwangsvollstreckung durchzuführen oder einen Antrag auf Konkurs zu stellen, bevor die Drei-Jahres-Frist ausläuft.
Rz. 100
Eine Aufrechnung gegenüber einer Forderung auf Unterhalt mit einer "normalen" Forderung, z.B. Prozesskosten, ist nicht zulässig. Die Unterhaltspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten.
Rz. 101
Ergeht ein Urteil über Unterhalt, kann der Unterhaltsberechtigte in das Gehalt, die Pension oder das Vermögen des Unterhaltsschuldners vollstrecken (hinsichtlich der Vorrechte bei Unterhaltszahlungen gegenüber anderen Vollstreckungen siehe 7. Kapitel des Vollstreckungsgesetzbuches (utmätningsbalken 1981:774, §§ 14–18). Die Eheleute können auch einen schriftlichen und beglaubigten Vertrag abschließen, aus dem dann vollstreckt werden kann. Ein solcher Vertrag kann jedoch vom Gericht bei veränderten Verhältnissen diesen angeglichen werden. Der Vertrag kann auch vom Gericht angeglichen werden, wenn der Vertrag unangemessen (oskäligt) ist unter Berücksichtigung der Umstände bei seiner Entstehung und den Verhältnissen (ÄktB 6:11).
Rz. 102
Die Möglichkeiten, eine Angleichung des Unterhalts, der durch Urteil zugesprochen worden ist, für zurückliegende Zeiten, also vor Klagerhebung, zu erreichen, sind jedoch begrenzt. Es ist nicht möglich, einen höheren Unterhalt retroaktiv zu erhalten oder eine Rückzahlung des bereits geleisteten Unterhalts. Eine Angleichung kann nur dahingehend erfolgen, dass noch nicht bezahlter Unterha...