Rz. 116
Das schwedische Recht sieht im Prinzip nur einen gesetzlichen Güterstand vor, nämlich die sog. Giftorättsgods-Gemeinschaft. Diese tritt dann ein, wenn die Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbaren. Durch die Eheschließung ändert sich zunächst nichts an den vor der Eheschließung bestehenden Eigentumsverhältnissen der Ehegatten. Die Ehegatten haben auch weiterhin getrennte Vermögens- und Eigentumssphären. Das in die Ehe eingebrachte Vermögen sowie das während der Ehe von den Ehegatten geschaffene Vermögen erhält den Status von giftorättsgods. Die eigentliche Bedeutung der giftorättsgods realisiert sich erst bei Eheauflösung (durch Ehescheidung oder Tod eines Ehegatten). Man könnte sagen, dass bei der Giftorättsgods-Gemeinschaft jeder Ehegatte ein latentes verstecktes Forderungsrecht in das Eigentum des anderen Ehegatten erhält, welches sich dann bei der späteren Eheauflösung dadurch realisiert, dass ein Ehegatte wertmäßig im Rahmen der Güterteilung (bodelning) die Hälfte des dem anderen Ehegatten gehörenden Eigentums (abzüglich dessen Schulden), das den Status von giftorättsgods hat, fordern kann.
Rz. 117
Wollen die Ehegatten diese vom Prinzip her Hälfteteilung des zusammengerechneten Giftorättsgods-Ehegattenvermögens bei Eheauflösung vermeiden, so bleibt es ihnen unbenommen, in einem Ehevertrag (äktenskapsförord) eine andere Vermögensregelung zu treffen, z.B. dadurch, dass sie jegliches Vermögen eines Ehegatten zum sog. enskild egendom (alleiniges Sondereigentum) eines Ehegatten erklären (was einer völligen Gütertrennung gleichkäme), oder aber dadurch, dass sie nur bestimmtes Eigentum eines Ehegatten aus der Giftorättsgods-Gemeinschaft herausnehmen und dieses zum enskild egendom eines Ehegatten erklären (z.B. Gesellschaftsanteile eines Ehegatten, ein Freizeithaus etc.).
Rz. 118
Bei einer Ehe kann es also vier Arten von Ehegattenvermögen geben: das giftorättsgods des einen Ehegatten und das giftorättsgods des anderen Ehegatten sowie ggf. das enskild egendom (alleiniges Sondereigentum) des einen Ehegatten und das enskild egendom (alleiniges Sondereigentum) des anderen Ehegatten. Jeder der Ehegatten ist hierbei Eigentümer seines Vermögens und verwaltet dieses auch alleine. Der Ehegatte bleibt also Eigentümer des Vermögens, das er vor der Eheschließung hatte, und wird Eigentümer des Gutes, das er nach der Eheschließung, z.B. durch Kauf, eigene Arbeit, Tausch, Schenkung oder Erbe, erwirbt. Die Eheleute sind einander gleichgestellt. Sie können also auch – wie mit Dritten – Verträge miteinander schließen. Wenn sie aber gemeinsam einen Vermögensgegenstand erwerben, werden sie Miteigentümer an diesem.
Rz. 119
Zum Sondereigentum (enskild egendom) eines Ehegatten gehört gem. ÄktB 7:2:
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das Eigentum, das durch einen rechtswirksamen, schriftlichen Ehevertrag (äktenskapsförord) als Sondereigentum eines Ehegatten erklärt ist. Der Ehevertrag muss bei Skatteverket registriert werden. |
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das Eigentum, das der Ehegatte als Geschenk von einem Dritten erhalten hat mit der Bedingung, dass es Sondereigentum des Beschenkten sein soll, oder das er geerbt hat, wenn der Erblasser hierbei verfügt hat, dass das ererbte oder vermachte Gut Sondereigentum sein soll. Diese Bedingung muss spätestens bei der Übergabe des Gutes gestellt werden. |
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wenn der Ehegatte als Berechtigter (förmånstagarförordnande) aus einer Lebensversicherung, einer Unfallversicherung oder einer Krankenversicherung etwas erhalten hat sowie wenn er aus bestimmten Pensionssparverträgen, die von einem anderen als seinem Ehegatten abgeschlossen worden sind, Beträge unter der Bedingung erhalten hat, dass das Eigentum Sondereigentum sein soll. |
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Eigentum, das an die Stelle von Eigentum der vorgenannten drei Arten getreten ist (substitut), soweit darüber nicht in dem der Eigentumszuordnung zugrunde liegenden rechtlich relevanten Dokument (Ehevertrag, Schenkung, Testament, förmånstagarförordnande) etwas anderes bestimmt war (ÄktB 7:2 Abs. 6). Gemäß ÄktB 10:3 fallen auch persönliche Schadensersatzansprüche oder Urheberrechte an künstlerischer Tätigkeit bei einer Güterteilung anlässlich einer Scheidung nicht unter das giftorätt. Ist der Schadensersatzbetrag oder der Versicherungsbetrag allerdings bereits an den Berechtigten ausgezahlt, so ist er beim bodelning zu berücksichtigen. |
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Werte, die jemand aus dem Geld eines Verkaufs von enskild egendom erwirbt, werden enskild egendom. Den Nachweis, dass das Geld aus einem Verkauf von enskild egendom stammt, muss der erbringen, der dies behauptet. |
Rz. 120
Alles andere hat den Status giftorättsgods, also auch sowohl das Eigentum, das einem Ehegatten vor der Ehe gehörte, als auch das, was dieser während der Ehe erwirbt.
Rz. 121
Zu beachten ist, dass Erlöse aus dem enskild egendom (Sondereigentum) zum giftorättsgods werden, soweit sich nicht etwas anderes im Ehevertrag oder der Schenkung, dem Testament oder in der Berechtigung aus einem Versicherungs- oder Rentenvertrag ergibt (ÄktB 7:2). Bei Rechten, die ...