I. Abstammung
Rz. 169
Die schwedische Rechtsordnung setzt als selbstverständlich voraus, dass die Frau, die ein Kind gebärt, die Mutter des Kindes ist. Waren Ehegatten bei der Geburt eines Kindes verheiratet, so wird gemäß Kap. 1 § 1 FB gesetzlich vermutet, dass diejenige Person, die bei Geburt des Kindes mit der gebärenden Mutter verheiratet war, der Erzeuger des Kindes (Vater) ist, sofern nicht eine anderweitige Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist. Diese gesetzliche Vaterschaftsvermutung gilt ebenfalls, wenn der verheiratete Ehegatte vor Geburt verstirbt und angenommen werden kann, dass das Kind von ihm stammt. Bei Inseminationen oder künstlichen Befruchtungen außerhalb des Mutterleibs, die mit Zustimmung des Ehegatten oder des unter eheähnlichen Verhältnissen Zusammenwohnenden bei der Mutter durchgeführt wurden, ist derjenige als Vater anzusehen, der die Zustimmung zur Insemination bzw. zur künstlichen Befruchtung erteilt hat.
Rz. 170
In anderen Fällen kann die Anerkennung der Vaterschaft entweder durch die behördlich genehmigte Anerkennung oder aber durch gerichtliche Feststellung erfolgen. Die beantragte Feststellung einer Vaterschaft ist jedoch zu verneinen, wenn eine solche mit Blick auf die Gesamtumstände unwahrscheinlich ist. Erweist sich im Nachhinein, dass derjenige, der eine Vaterschaft anerkannt hat, nicht der biologische Vater ist, hat das Gericht – ex nunc – festzustellen, dass die Anerkennung gegen den Anerkennenden nicht wirksam ist.
Rz. 171
Wenn ein Vater freiwillig seine Vaterschaft anerkennt (z.B. bei Sambos), so geschieht dies regelmäßig im Rahmen eines behördlichen Verfahrens, wobei die Anerkennung einer Vaterschaft schriftlich zu erfolgen hat und durch zwei Personen bezeugt werden soll.
Rz. 172
In Fällen, in denen keine gesetzliche Vaterschaftsvermutung gilt, hat die Sozialbehörde die Vaterschaftsangelegenheit zu ermitteln und ggf. darauf hinzuwirken, dass der Vater festgestellt werden kann. Hierbei können medizinische Untersuchung aktuell werden, die sichere Schlüsse auf eine mögliche Vaterschaft zulassen (z.B. DNA-Test).
Rz. 173
Anspruchsberechtigt auf Feststellung der Vaterschaft ist das Kind, dessen Klage im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft entweder von der Sozialbehörde oder aber von der sorgeberechtigten Mutter geführt wird, wobei eine Klage auf Vaterschaftsanerkennung auch gegen mehrere Männer gleichzeitig gerichtet sein kann.
Die Elternschaft kann angefochten werden. Eine Vaterschaftsanfechtung mag dann relevant werden, wenn die Vaterschaft aufgrund der gesetzlichen Vermutungsregelungen angenommen worden ist, jedoch später Umstände zu Tage treten, die eine Vaterschaft als fraglich erscheinen lassen. In diesen Fällen ist eine negativen Feststellungsklage oportun. Prinzipiell entfaltet eine Vaterschaftsfeststellung oder Anfechtung nur Wirkungen ex nunc.
II. Adoption
Rz. 174
Die gesetzlichen Regelungen zur Adoption befinden sich im 4. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrabalk; FB) sowie ergänzend in der Verordnung (1931:429) über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft (Förordning (1931:429) om vissa internationella rättsförhållanden rörande äktenskap, adoption och förmynderskap) im Gesetz (2018:1289) über die Adoption in internationalen Situationen (Lag (2018:1289) om adoption i internationella situationer).
Eine Adoption beinhaltet, dass diejenige Person, die adoptiert wird (Adoptivkind) dieselbe rechtliche Stellung erhält wie leibliche Kinder der Adoptiveltern. Die rechtlichen Bande mit den biologischen Eltern werden vollständig abgeschnitten, 4. Kap. § 21 FB.
Rz. 175
Kap. 4 § 1 FB stellt einleitend klar, dass bei alle Fragen betreffend die Adoption eines Kindes dem Kindeswohl (barnets bästa) das größte Gewicht zuzumessen ist. Bei der Beurteilung, ob eine Adoption angebracht ist, ist dem Bedarf für eine Adoption und der Geeignetheit der Adoptierenden besondere Bedeutung zuzumessen. Dem zu adoptierenden Kind müssen Informationen hierzu zugänglich gemacht werden und ihm ist Gelegenheit zu geben, seine Ansichten zur Adoption einzubringen, dies unter Berücksichtigung des Alters und der Reife des Kindes, Kap. 4 §§ 2, 3 FB. Ein Kind, das das 12. Lebensjahr vollendet hat, darf nur adoptiert werden, wenn es der Adoption zustimmt. Erwachsenenadoptionen sollen nur geschehen, wenn es mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse der Adoptierenden und dem zu Adoptierenden hierzu besondere Gründe gibt.
Rz. 176
Derjenige, der adoptieren will, muss mindestens das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ehegatten und Sambos dürfen nur gemeinsam adoptieren. Andere Personen als Ehegatten und Sambos dürfen nicht adoptieren. Ein Ehegatte oder Sambo darf mit Zustimmung des anderen Teils die Kinder des anderen Ehegatten oder Sambos adoptieren.
Rz. 177
Ein Kind darf nicht ohne die Zustimmung des sorgeberechtigten Elternteils adoptiert werden. Eine solche Zustimmung bedarf es jedoch nicht, wenn der Elternteil aufgrund psychischer Störung oder ähnlicher Umstände ernstlich verhindert ist, seine Zus...