Rz. 124
Das Recht des Ehegatten, über sein Vermögen, das gleichzeitig auch Giftorätts-Vermögen ist, zu verfügen, unterliegt bestimmten Einschränkungen. Diese Beschränkungen betreffen vor allem Dinge, die für das gemeinsame Heim und für den anderen Ehegatten von Bedeutung sind (rådighetsinskränkningar). Insofern kann sich dies auch auf das enskild egendom (Sondereigentum) erstrecken. Die Beschränkungen betreffen in erster Linie die gemeinsame Wohnung – egal, ob es sich um Grundeigentum oder z.B. ein bostadsrätt handelt.
Rz. 125
Bei der gemeinsamen Wohnung (gemensam bostad) muss die schriftliche Zustimmung des einen Ehegatten eingeholt werden, wenn der andere Ehegatte die gemeinsame Wohnung verkaufen, verschenken, belasten, vermieten, tauschen oder die Nutzung anderen überlassen will. Dies gilt auch für die gemeinsame Wohnung, die nicht Grundeigentum, sondern gemietet oder bostadsrätt ist. Auch bei Grundstücken oder Rechten an Grundstücken, die giftorättsgods sind, muss die Genehmigung eingeholt werden. Bei Überlassungen und Verpfändungen von gemeinsamen Haushaltsgegenständen, also Möbeln, Haushaltsgeräten – soweit sie nicht ausschließlich für einen Ehegatten verwendet werden –, muss die Zustimmung des anderen Ehegatten ebenfalls eingeholt werden. Zur gemeinsamen Wohnung und dem gemeinsamen Haushalt gehören nicht das Eigentum, das hauptsächlich für die Freizeitgestaltung verwendet wird, auch nicht die Gegenstände, die zum Hobby eines Ehegatten gehören, ebenso nicht ein Auto, ein Wohnwagen oder ein Hausboot.
Rz. 126
Die Zustimmung zur Verfügung über die gemeinsame Wohnung oder die gemeinsamen Haushaltsgegenstände soll schriftlich gegeben werden; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Die Zustimmung ist auch nach einer rechtskräftigen Scheidung erforderlich, bis durch die Güterteilung (bodelning) bestimmt ist, von welchem Ehegatten die Wohnung übernommen wird. Wird die Zustimmung verweigert, kann sie durch Gerichtsbeschluss ersetzt werden, wenn das Gericht die Weigerung als nicht begründet ansieht (ÄktB 7:8). Kann der andere Ehegatte seine Zustimmung nicht wirksam geben, z.B. weil er schwer krank ist, so kann der andere ohne Zustimmung verkaufen, belasten etc., selbst wenn ein Betreuer oder Vormund bestellt ist. Die Zustimmung kann nur vom Ehegatten gegeben werden, also auch gegen den Willen des bestellten Vertreters. Kann sie also nicht vom anderen Ehegatten gegeben werden, muss darüber ein Gerichtsbeschluss herbeigeführt werden. Eine Überlassung, Verpfändung etc. ohne Zustimmung des anderen Ehegatten wird unwirksam, wenn der andere Ehegatte diese Verfügung vor Gericht innerhalb kurzer Zeit – höchstens drei Monate nach Kenntnis – anficht. Bei erfolgreicher Anfechtung sind der Kaufpreis und das gekaufte Gut zurückzugeben (ÄktB 7:9). Ohne Zustimmung des anderen Ehegatten kann ein Ehegatte verfügen, wenn ihm die Immobilie (das Grundstück, die Wohnung) durch Testament oder Geschenk überlassen wurde mit der Maßgabe, dass sie enskild egendom sein soll.
Will ein Ehegatte dem anderen Ehegatten etwas schenkweise zuwenden und soll diese Schenkung gegenüber Dritten wirksam werden, muss er eine schriftliche Schenkungsurkunde (gåvobrev) verfassen und die Schenkung bei Skatteverket registrieren lassen. Dies ist nicht notwendig bei "üblichen" Geschenken. Auch wenn ein Grundstück giftorättsgods ist, muss die Einwilligung des anderen Ehegatten eingeholt werden, wenn die Immobilie verkauft, belastet oder vermietet bzw. verpachtet werden soll. Die Zustimmung zum Verkauf oder zur Belastung eines Grundstückes muss schriftlich gegeben werden.
Rz. 127
Bei Haushaltsgegenständen ist die Verfügung oder Verpfändung rechtswirksam, wenn der Empfänger in gutem Glauben war (ÄktB 7:9), und zwar, dass der Verkäufer nicht verheiratet war oder dass der Ehegatte beim Verkauf von beweglichen Gegenständen des Hausrats seine Zustimmung mündlich gegeben hat. Bei Verfügungen über Grundstücke ist das Gericht verpflichtet zu kontrollieren, ob die Zustimmung vorliegt. Genossenschaftsanteile mit Sondernutzungsrecht an einer Wohnung (bostadsrättslägenheter) fallen nicht unter die Bestimmungen über Grundeigentum, sind also lösegendom.