aa) Eigentumserwerb, "verstecktes Eigentumsrecht"
Rz. 111
Grundsätzlich gilt die Regel, dass der den Preis einer Sache Bezahlende auch Eigentümer wird. Natürlich kommt es oft vor, dass die Eheleute gemeinsam etwas erwerben. Soweit sie nicht eine andere Vereinbarung getroffen haben oder sich aus den Umständen etwas anderes ergibt, z.B. aus dem Anteil, den einer zum Kaufpreis beigesteuert hat, erwerben sie das Gut zu gleichen Teilen, und zwar als jeweiliges giftorättsgods.
Rz. 112
Nach Kap. 1 § 3 ÄktB verfügt jeder Ehegatte über sein Eigentum und ist für seine Schulden verantwortlich. Jedoch muss die Zustimmung des anderen Ehegatten eingeholt werden, wenn ein Grundstück verkauft werden soll, dessen Eigentümer nur ein Ehegatte ist, aber das Grundstück giftorättsgods ist. In § 4 heißt es: "Die Eheleute sollen die Ausgaben und Beschäftigungen unter sich aufteilen. Sie sollen einander die Informationen geben, die notwendig sind, um die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie beurteilen zu können."
Rz. 113
Bei Grundstücken gilt der als Eigentümer, der im Grundstücksregister als solcher verzeichnet ist. Die Rechtsprechung hat hier jedoch Ausnahmen geschaffen, und zwar dort, wo der Kauf erfolgte, um dem Ehegatten und der Familie ein gemeinsames Heim zu schaffen. Ferner auch da, wo der Beitrag der Ehegatten zur Anschaffung gleich oder sogar der Beitrag des nicht im Grundstücksregister Eingetragenen größer war. Entsprechend ist die Anwendung auf Genossenschaftsanteile mit dem Sondernutzungsrecht an einer Wohnung (bostadsrätt). Diese Ausnahmen gelten jedoch nur im Verhältnis zwischen den Ehegatten, nicht gegenüber Dritten. Sie sind auch nur zu beachten, wenn der nicht im Grundbuch/Genossenschaftsregister verzeichnete Ehegatte sein Recht auf Miteigentum geltend macht. Dies kann durch einen förmlichen Überlassungsvertrag oder durch rechtskräftiges Urteil geschehen. Im schriftlichen Überlassungsvertrag muss eine Bestätigung enthalten sein, dass das Grundstück ursprünglich als gemeinsames Eigentum gekauft werden sollte und dass die Überlassung ohne eine Zahlung an den Überlasser erfolgt. Grunderwerbsteuer (stämpelskatt) ist zu zahlen. Das sog. "versteckte Eigentum" ist kein Recht, das ein Gläubiger des berechtigten Ehegatten geltend machen kann. Solange das "versteckte Eigentum" nicht in offenes Miteigentum verwandelt ist, können Gläubiger des als Alleineigentümer Verzeichneten in das Grundstück/den Genossenschaftsanteil vollstrecken.
Drei Kriterien müssen erfüllt sein, damit "verstecktes Eigentum" vorliegen kann:
1. |
Der eine Ehegatte kauft im eigenen Namen Eigentum, das zur gemeinsamen Nutzung vorgesehen ist. |
2. |
Beide Partner tragen wirtschaftlich zum Erwerb bei. |
3. |
Es besteht ein ausdrückliches oder zumindest stillschweigendes Einverständnis, dass der Kauf für gemeinsame Rechnung erfolgt und Miteigentum vorliegen soll. |
Verstecktes Eigentum kann nicht dadurch begründet werden, dass nach einem Erwerb z.B. eines Hauses der andere Partner sich finanziell oder durch Renovierungs- oder Ausbauarbeiten beteiligt.
Rz. 114
Gegenüber dem Gläubiger eines Ehegatten kann das "versteckte Eigentumsrecht" (dold äganderätt) nur greifen, wenn der Ehegatte, der nicht im Grundstücksregister verzeichnet ist, ein rechtskräftiges Urteil gegen den anderen Ehegatten auf Eigentums- oder Miteigentumsübertragung erstritten hat. Ein verstecktes Eigentum kann nicht bestehen, wenn das Heim (Haus, Wohnung, Genossenschaftsanteil mit Sondernutzungsrecht) von einem Ehegatten gekauft worden ist, bevor das Verhältnis zum anderen Partner begründet war oder das Heim durch Erbe, Geschenk oder Vermächtnis von ihm erworben worden ist. Kauft jedoch ein noch nicht verheiratetes Paar eine Immobilie, die als Heim für das spätere Zusammenleben dienen soll, und wird nur einer der Ehegatten ins Grundstücksregister eingetragen, so ist dies ebenfalls dold – Eigentum – gleichgültig, ob das Paar später heiratet oder nur ein Sambo-Verhältnis begründet wird. Aber zumindest ein solches Verhältnis muss begründet werden, damit die Immobilie verstecktes Eigentum wird.
Rz. 115
Erwerben Eheleute gemeinsam ein Gut und bezahlen dafür gemeinsam, werden sie Miteigentümer. Es spielt keine Rolle, dass der Gegenstand nur einem Ehegatten nützt oder dass nur ein Ehegatte das Geschäft durchführt. Das Miteigentum richtet sich nach dem Umfang, den ein Ehegatte beim Kauf leistet. Bei gemeinsamen Bankkonten erfolgt die Verteilung entsprechend den Einzahlungen der Eheleute, es sei denn, sie haben sich über eine andere Verteilung des Miteigentums geeinigt. Kann der Anteil am Miteigentum am Konto nicht eindeutig geklärt werden, ist hälftig zu teilen. Sind sich die Miteigentümer nicht einig, wie man das gemeinsame Gut verteilen soll, kann jeder Ehegatte/jeder Eigentümer beim tingsrätt den Antrag stellen, dass ein sog. god man ernannt wird. Dies gilt jedoch nicht für landwirtschaftliches Eigentum (Gesetz 1989:31). Das Gericht soll eine Zeit für die Treuhandschaft bestimmen. Der Treuhä...