Rz. 108

Die Unterhaltspflicht gegenüber gemeinsamen Kindern ist im 7. Kapitel des Elterngesetzbuches (Föräldrarbalken – FB) geregelt. § 7:1 besagt, dass die Eltern für den Unterhalt der Kinder nach den Bedürfnissen der Kinder und den wirtschaftlichen Möglichkeiten der Eltern aufzukommen haben. Die eigenen Einkünfte der Kinder sind dabei zu berücksichtigen.

Im Gegensatz zum deutschen Recht endet die Unterhaltspflicht mit dem 18. Lebensjahr. Besucht das Kind zu diesem Zeitpunkt noch die Schule, so sind die Eltern verpflichtet, den Unterhalt bis zum Ende der Schule zu bezahlen, jedoch nicht über das 21. Lebensjahr hinaus. Ein Anspruch auf Unterhalt für eine höhere Ausbildung (Fachhochschule, Universität) besteht nicht.[60]

[60] Rother-Schirren/Schüldt in: Olsson/Rother-Schirren/Schüldt, Familjejuridik, S. 92; Firsching in: Rieck (Hrsg.), Ausländisches Familienrecht, Länderbericht Schweden, Rn 19.

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