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Die formelle Gültigkeit der Errichtung eines Testaments richtet sich normalerweise im Anwendungsbereich der EuErbVO nach den Vorgaben des Art. 27 EuErbVO. In Schweden stellt jedoch nunmehr die Vorschrift des 2. Kapitels, § 3 des Gesetzes 2015:417 über das Erbe in internationalen Situationen klar: "Die formelle Gültigkeit eines Testaments ist nach dieser Vorschrift (= § 3) zu beurteilen anstatt nach Art. 27 EuErbVO."

Ein Testament ist demgemäß, d.h. gemäß Kap. 2, § 3 Abs. 2 Gesetz 2015:417 als formgültig anzusehen, wenn es

die Formvorschriften an seinem Errichtungsort erfüllt oder
die Form des Landes, in dem der Testator bei der Errichtung seinen Wohnsitz hatte, einhält oder
die Form des Landes einhält, dessen Staatsangehöriger der Testator ist oder aber
soweit das Testament Grundeigentum betrifft, die Testamentsform des Rechts am Belegenheitsort des Grundeigentums erfüllt.

Gleiches gilt für den Testamentswiderruf, der eine dieser wählbaren Formen einzuhalten hat.

Diese schwedische Vorschrift des nationalen Rechts (§ 3) hat ihren Hintergrund im Haager Testamentsformübereinkommen, das für Schweden gilt. Art. 27 EuErbVO hat daher gemäß Art. 75 Abs. 1 EuErbVO für Schweden keine Bedeutung.

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