Rz. 2

Die Verlobung im Sinne eines Rechtsinstituts ist seit der Eherechtsreform des Jahres 1973 im Ehegesetzbuch (Äktenskapsbalken = ÄktB) nicht mehr normiert. Einer sog. Verlobung kommt nunmehr lediglich ein symbolischer Charakter zu. Geschenke aufgrund einer angestrebten späteren Ehe, bei denen der Beschenkte erkennen konnte, dass sie nur aus diesem Grund erfolgten, können u.U. unter Berufung auf § 5 gåvolagen (Gesetz über Geschenke) zurückgefordert werden, wenn der Beschenkte dem Schenker erhebliches Unrecht zugefügt hat.[3] Auch ein Schadensersatz mag sich im Einzelfall aus schadensersatzrechtlichen Gesichtspunkten (z.B. nach Maßgabe des Schadensersatzgesetzes 1972:207) ergeben.[4] Anzumerken ist vorliegend, dass im Prozessrecht "einer Person, die einer Partei in einer ähnlichen Weise (wie ein Ehegatte) nahesteht", gem. 36. Kap. § 3 der schwedischen Prozessordnung (rättegångsbalken) ein gesetzlich normiertes Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Hiervon umfasst ist also ein mit einer Partei eheähnlich zusammenlebender Lebensgefährte (sambo) oder ein Lebenspartner, nicht jedoch lediglich eine Freundin oder ein Freund. Verlobte in dem Sinne, wie es sie in anderen Rechtsordnungen noch gibt, sind in dieser gesetzlichen Bestimmung nicht gesondert aufgeführt. Ganz allgemein wird man nicht bejahen können, dass jemand, der in Zukunft beabsichtigt, mit einer anderen Person eine Ehe eingehen zu wollen, automatisch dieser anderen Person in ähnlicher Weise wie ein Ehegatte nahesteht. Da das Gesetz beim gesetzlich normierten Zeugnisverweigerungsrecht von seinem Wortlaut her nicht (mehr) auf den im schwedischen Recht nicht mehr existierenden Verlöbnisbegriff abstellt, sondern andere Tatbestandsvoraussetzungen nennt, kommt es maßgeblich darauf an, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

[3] Agell/Brattström, Äktenskap, samboende, partnerskap, S. 27–28.
[4] Vgl. SOU 1972:41, S. 121.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?