Rz. 61
Die Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Urteile betreffend die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen finden sich in den Kapiteln 2–4 des Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen. Kapitel 2 dieses Gesetzes betrifft das Verhältnis zu den Teilnehmerstaaten der EUGüVO und der EUPartVO, Kapitel 3 das innernordische Verhältnis. Die übrigen Bestimmungen über die Anerkennung ausländischer Entscheidungen betreffend die Vermögensverhältnisse in internationalen Situationen, z.B. betreffend konkurrierende Verfahren, befinden sich in Kapitel 4 dieses Gesetzes, wobei hier eingangs in diesem Kapitel bereits klargestellt wird, dass den EU-Verordnungen als höherrangiges Recht im Zweifel der Vorrang einzuräumen ist.
Rz. 62
Eine ausländische Entscheidung betreffend die Vermögensverhältnisse der Ehegatten, die von einem ausländischen Gericht (oder einem ggf. damit gleichzustellenden bodelningsförrättare) mitgeteilt wurde und in Schweden rechtskräftig ist, gilt gem. Kap. 4 § 3 Gesetz 2019:234 in Schweden,
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wenn sie in einem Staat mitgeteilt worden ist, in dem der Antragsgegner seinen Wohnsitz bzw. seinen gewöhnlichen Aufenthalt (hemvist) hatte oder |
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wenn sie in einem Staat mitgeteilt worden ist, dessen Recht auf die Fragen der Vermögensverhältnisse der Ehegatten/Partner gem. Art. 22 oder Art. 26 EUGüVO/Art. 22 oder Art. 26 EUPartVO (in deren jeweils ursprünglicher Fassung) anwendbar war. |
Rz. 63
Gleichwohl gilt eine Entscheidung, selbst wenn die in Kap. 4 § 3 Gesetz 2019:234 genannten Voraussetzungen vorliegen, nicht,
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wenn die Entscheidung gegen eine Partei erging, die keine Anspruchs-/Klageerwiderung abgegeben hatte und die nicht rechtzeitig Kenntnis von der anhängig gemachten Klage erhalten hatte, um eine Anspruchs-/Klageerwiderung abgeben zu können, oder die im Übrigen keine angemessene Möglichkeit erhalten hat, sich im ausländischen Verfahren zu äußern; |
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wenn die Entscheidung einer schwedischen Entscheidung widerspricht; |
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wenn die Entscheidung einer anderen in Schweden geltenden Entscheidung widerspricht, deren Verfahren früher eingeleitet worden war als das andere Verfahren; |
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wenn in Schweden ein Verfahren anhängig ist, das zu einer entgegengesetzten Entscheidung führen kann; |
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wenn im Ausland ein Verfahren anhängig ist, das zu einer entgegengesetzten Entscheidung führen kann, sofern dieses Verfahren eingeleitet worden war, bevor das andere ausländische Verfahren eingeleitet worden war, und angenommen werden kann, dass dieses zu einer in Schweden gültigen Entscheidung führt; |
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wenn es offenbar unvereinbar mit den Gründen der schwedischen Rechtsordnung wäre, die Entscheidung anzuerkennen, vgl. Kap. 4 § 4 Gesetz 2019:234. |
Rz. 64
Eine ausländische Gerichtsentscheidung betreffend die Vermögensverhältnisse von Ehegatten, die in dem Staat vollstreckbar ist, in dem die Entscheidung ergangen ist, und die in Schweden gilt, darf vollstreckt werden, wenn sie in Schweden für vollstreckbar erklärt worden ist. Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung ist beim Stadtgericht (tingsrätten) zu stellen. Die schwedische Regierung kann diesbezüglich die örtliche Zuständigkeit im Sinne einer Kompetenzkonzentration einigen speziellen Stadtgerichten zukommen lassen.