Rz. 164

Die Möglichkeit für gleichgeschlechtliche Personen, eine sog. Lebenspartnerschaft einzugehen, gibt/gab es in Schweden seit 1994. Die registrierte Lebenspartnerschaft wurde durch das Gesetz (1994:1117) über die registrierte Partnerschaft (ÄktP) eingeführt. Dieses Gesetz wurde zum 1.5.2009 durch das Gesetz 2009:260 zum 1.5.2009 aufgehoben. Seit dem 1.5.2009 können keine neue Lebenspartnerschaften registriert werden. Gleichgeschlechtliche Paare haben seitdem die Möglichkeit, die Ehe einzugehen. Bereits bestehende registrierte Lebenspartnerschaften können in Ehen umgewandelt werden. Trotz seiner Aufhebung findet das Gesetz über die registrierte Partnerschaft weiterhin Anwendung auf registrierte Lebenspartnerschaften, die vor dem 1.5.2009 begründet wurden. Eine Lebenspartnerschaft, die vor dem 1.5.2009 eingegangen wurde, hat weiterhin Gültigkeit; eine Umwandlungspflicht in eine Ehe besteht nicht. Registrierte Lebenspartner können aber gleichwohl ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, was dadurch geschehen kann, dass sie bei der Steuerbehörde entweder einen gemeinsamen Antrag auf Anerkennung der Lebenspartnerschaft als Ehe stellen oder aber sich formell trauen lassen. Bei einer solchen Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist eine erneute Ehehindernisprüfung nicht erforderlich.

Die nachfolgenden Ausführungen zur registrierten Lebenspartnerschaft beschränken sich auf eine Darstellung der Grundzüge dieses Rechtsinstituts, da der registrierten Lebenspartnerschaft trotz der Fortgeltung des Gesetzes für "Altfälle" keine wesentliche praktische Bedeutung mehr zukommt.

 

Rz. 165

Gemäß dem Gesetz (1994:1117) über die registrierte Partnerschaft konnten zwei Personen desselben Geschlechts ihre Lebenspartnerschaft registrieren lassen (ÄktP 1:1). Weitgehend galten dieselben Bestimmungen für die Registrierung der Lebenspartnerschaft wie für die Eingehung der Ehe (ÄktP 1:7),[131] z.B. durften die Lebenspartner

nicht unter 18 Jahre sein;
nicht miteinander in auf- oder absteigender Linie verwandt sein;
nicht Vollgeschwister sein (ÄktP 1:3);
nicht verheiratet oder schon anderweitig registrierte Lebenspartner sein.
 

Rz. 166

Eine Befreiung von diesen Hindernissen – wie bei der Ehe – war nicht möglich.[132] Bei Halbgeschwistern konnte eine Registrierung nur nach Erlaubnis der Regierung oder einer von ihr bevollmächtigten Behörde erfolgen. Bei der Registrierung der Lebenspartnerschaft hatten beide Parteien anwesend zu sein und auf die Frage des Behördenvertreters ihre Zustimmung zur Registrierung zu erklären. Auch die Regeln für eine endgültige Registrierung entsprachen denen der Eheschließung.[133]

 

Rz. 167

Die Wirkungen der registrierten Lebenspartnerschaft entsprachen hinsichtlich

des Eigentums,
der Verbindlichkeiten,
der Güteraufteilung,
des Erbrechts

denen der Ehe. Nach dem Gesetz 2005:447 dürfen/durften die Lebenspartner jetzt auch gemeinsam ein Kind adoptieren.[134]

 

Rz. 168

Die Auflösung einer registrierten Lebenspartnerschaft erfolgt/erfolgte durch

den Tod eines Lebenspartners;
Gerichtsbeschluss über die Auflösung der Lebenspartnerschaft.

Die Regeln über die Scheidung einer Ehe sind/waren entsprechend anzuwenden.[135]

[131] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 665.
[132] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 665; Lundén in: Lundén/Molin, Makar, juridiken kring äktenskap, S. 16, RÅ 1988, Ref. 100.
[133] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 666.
[134] Lundén in: Lundén/Molin, Makar, juridiken kring äktenskap, S. 11.
[135] Håkansson in: Norstedts Juridiska Handbok, S. 666.

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