Rz. 145
In einem Ehevertrag gemäß dem Ehegesetzbuch können die Eheleute bestimmen, ob bestimmtes Vermögen giftorättsgods (Eheeigentum) oder enskild egendom (Sondereigentum) eines Ehegatten sein soll (ÄktB 7:3). Jedoch können die Eheleute nicht bestimmen, dass ein bestimmtes Gut, das einem Ehegatten durch Geschenk oder Testament mit der vom Schenkenden oder Erblasser verfügten Maßgabe zugefallen ist, dass es beim Beschenkten bzw. Erben enskild egendom bleiben soll, nunmehr giftorättsgods sein soll (ÄktB 10:4). Die Geltung der ehevertraglichen Bestimmungen darf nicht von Bedingungen abhängig gemacht werden. Bedingungen, wann und unter welchen Umständen der Ehevertrag gelten soll, dürfen im Ehevertrag nicht enthalten sein. Ein durch einen Ehevertrag somit nach ÄktB 10:4 zulässig zu enskild egendom erklärtes Gut kann durch einen neuen Ehevertrag wieder in giftorättsgods umgewandelt werden und vice versa. Im Ehevertrag kann auch vereinbart werden, dass das gesamte Vermögen enskild egendom der jeweiligen Partner sein soll (was einer vollständigen Gütertrennung entsprechen würde). Nicht vereinbart werden kann, dass der eine Ehegatte bei Eheauflösung einen größeren Anteil als 50 % am giftorättsgods haben soll. Auch kann man nicht vereinbaren, dass ein Ehegatte vom Erfordernis der Zustimmung des anderen Ehegatten, z.B. bei Grundstücksveräußerungen oder -belastungen (siehe Rdn 125), befreit sein soll. Auch können die Ehegatten nicht durch Ehevertrag das Eigentum des einen Ehegatten dem anderen Ehegatten zuweisen. Es bleibt ihnen jedoch unbenommen – ggf. in zeitlichem Zusammenhang mit einem Ehevertrag – Schenkungen an den jeweils anderen Ehegatten vorzunehmen. Nicht zulässig ist es zudem, in einem Ehevertrag zu bestimmen, dass ein Vermögensteil im Falle einer Ehescheidung als enskild egendom eines Ehegatten qualifiziert werden soll, im Falle des Todes eines Ehegatten dagegen als giftorättsgods behandelt werden soll.
Rz. 146
Der Ehevertrag kann vor, aber auch nach der Eheschließung geschlossen werden. Schriftform ist erforderlich. Der Vertrag ist von beiden Ehegatten zu unterschreiben. Der von beiden Ehegatten unterschriebene Vertrag muss bei Skatteverket eingereicht und dort registriert werden. Er ist mit dem Tag der Einreichung bei Skatteverket wirksam, aber nur, wenn er dann auch anschließend registriert wird. Eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Ein Ehevertrag, der vor der Eheschließung geschlossen worden ist, gilt vom Tag der Eheschließung an, wenn er bei Skatteverket binnen eines Monats nach der Eheschließung eingereicht worden ist; sonst gilt er erst vom Tag der Einreichung an.
Rz. 147
Es ist nicht erforderlich, dass zwei unabhängige Zeugen die Unterschriften beglaubigen. Skatteverket prüft nur die formellen Voraussetzungen für die Registrierung. Ob ein Ehevertrag auch materiell-rechtlich wirksam ist, bleibt ggf. einer späteren gerichtlich veranlassten Überprüfung vorbehalten. Das Eherechtsregister bei Skatteverket ist öffentlich.
Rz. 148
Ein Ehevertrag kann durch einen neuen Ehevertrag geändert oder auch ganz aufgehoben werden. Ein Ehevertrag kann im Streitfalle – falls seine Anwendung ein unbilliges (oskäligt) Ergebnis ergeben würde – ganz oder teilweise angepasst werden (ÄktB 12:3).
Rz. 149
Neben dem Ehevertrag können die Eheleute während der Ehe einen Güteraufteilungsvertrag (bodelningsavtal) abschließen. Dieser muss aber in zeitlich nahem Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe stehen.
Surrogate von enskild egendom oder giftorättsgods werden wieder enskild egendom oder giftorättsgods. Dies gilt auch bei Zerstörung eines Gutes durch Feuer, Sturm etc. für das erhaltene Versicherungsgeld und die davon gekauften Gegenstände. Das Einkommen aus einem Gut, das enskild egendom ist, erhält den Status von giftorättsgods, soweit dies nicht im Ehevertrag ausdrücklich auch dem enskild egendom zugewiesen wird (Zinsen, Dividenden, Miete etc.). Einkommen aus giftorättsgods kann durch Ehevertrag nicht zu Sondereigentum gemacht werden.