Rz. 150
Ein Geschenk ist bei Skatteverket zu registrieren (ÄktB 16:2, 1. Abs.), wenn es Wirkung gegenüber Dritten haben soll. Wird um die Registrierung eines Geschenks ersucht, das nicht in Schriftform geschenkt worden ist, muss der Antrag mit Beschreibung des Geschenks unterzeichnet von beiden Ehegatten bei Skatteverket eingereicht werden (ÄktB 16:2). Jedoch wird ein Geschenk im Verhältnis der Eheleute untereinander anerkannt, wenn die Partner alles beachtet haben, was auch zwischen Dritten bei einer Schenkung beachtet werden würde, also gemäß dem Gesetz über Geschenke (gåvelagen): bei beweglichem Vermögen durch Übergabe – soweit dies bei Eheleuten, die zusammenleben – nachweisbar ist. Sicher vor ihren Gläubigern sind die Eheleute nur, wenn sie das Geschenk registrieren lassen (ÄktB 8:1, 2. Abs.). Auch die Schenkung eines Grundstückes unter Eheleuten muss – wenn die Schenkung Wirkung gegenüber den Gläubigern des schenkenden Ehegatten haben soll – registriert werden (ÄktB 8:1 Abs. 2).
Rz. 151
Als Geschenk wird nicht nur die Leistung ohne Gegenleistung angesehen, sondern auch eine Leistung, bei der die Gegenleistung so gering ist, dass die Leistung einen geschenkartigen Charakter hat. Die Einsetzung eines Ehegatten als Berechtigten in eine Lebensversicherung gilt nicht als Geschenk, sondern als Vermächtnis, soweit die Einsetzung widerruflich ist. Ist die Einsetzung unwiderruflich, gilt sie als Geschenk und muss zum Register angemeldet werden, wenn sie Wirkung gegenüber Gläubigern des Einsetzenden haben soll. Die Eintragung wird mit dem Tag des Eingangs des Antrags auf Registrierung wirksam.
Rz. 152
Das registrierte Geschenk soll entsprechend einem Geschenk durch registrierten Ehevertrag in der "Post- och Inrikes Tidningar" und in einer Zeitung veröffentlicht werden.
Rz. 153
Nicht registriert werden müssen Geschenke, "die ein persönliches Geschenk sind, dessen Wert nicht unverhältnismäßig zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Gebers steht" (ÄktB 8:1 Abs. 2). Die Beweislast gegenüber Gläubigern obliegt dem empfangenden Ehegatten. Aber auch bei registrierten Geschenken ist der empfangende Ehegatte nicht ganz sicher gegenüber Gläubigern des anderen Ehegatten. Kann der schenkende Ehegatte eine Schuld gegenüber einem Gläubiger nicht bezahlen, so kann der Gläubiger den Beschenkten bezüglich der Herausgabe des Geschenks in Anspruch nehmen, es sei denn, der beschenkte Ehegatte kann nachweisen, dass im Zeitpunkt der Schenkung der schenkende Ehegatte die Schuld hätte begleichen können (ÄktB 8:3).