1. Rechtsgrundlage
Rz. 42
Für die Staatsangehörigen der Staaten des Nordischen Rates gilt die königliche Verordnung 1931:429 NÄF über gewisse Rechtsverhältnisse betreffend Ehe, Adoption und Vormundschaft. Sie beruht auf der 1931 zwischen den fünf nordischen Staaten geschlossenen Konvention über die internationalen privatrechtlichen Bestimmungen über Ehe, Adoption und Vormundschaft. Diese Verordnung wurde seit ihrem Bestehen mehrfach geändert und angepasst. Die jüngsten Änderungen (durch Gesetz 2019:236) erfolgten im Zusammenhang mit der Verabschiedung des neuen Gesetzes 2019:234 über die Vermögensverhältnisse von Ehegatten und Lebensgefährten in internationalen Situationen.
2. Ehehindernisprüfung
Rz. 43
Will ein Staatsangehöriger eines der Vertragsstaaten die Prüfung, ob ein Ehehindernis besteht, oder will er lysning (Aufgebot) bei der Behörde eines anderen nordischen Staates beantragen, wird sein Recht auf Eheschließung gemäß dem Recht im Antragsstaat geprüft, wenn einer der Ehewilligen dort seinen Wohnsitz hat, sonst nach dem Recht seines Heimatstaates. Wenn der Antragsteller darum ersucht, soll die Prüfung immer nach seinem Heimatrecht erfolgen. Wenn sein Heimatrecht angewendet werden soll, kann die zuständige Behörde dem Antragsteller auferlegen, sein Recht auf Eheschließung durch eine Bescheinigung einer Behörde seines Heimatlandes nachzuweisen. Haben beide Ehepartner keinen Wohnsitz in Schweden, wird die lex patriae angewendet. Im innernordischen Zusammenhang hat das Staatsangehörigkeitsrecht eine stärkere Stellung als im nichtnordischen Zusammenhang. Wird in einem Staat des Nordischen Rates die Zustimmung der Eltern oder des Vormunds für eine Eheschließung nicht gefordert, aber fordert der Wohnsitzstaat dies, so sollen die Eheschließenden sich danach richten (NÄF § 1 Abs. 2). Im Übrigen gilt das Recht des Staates, dessen Behörden die Prüfung der Ehehindernisse und lysning vornehmen. D.h. bei einem Antrag vor einer schwedischen Behörde wird schwedisches Recht angewendet, es sei denn, der Antragsteller ersucht, dass die Prüfung nach seinem Heimatrecht erfolgt. Für den anderen Partner gilt schwedisches Recht, auch wenn er nicht nordischer Staatsangehöriger ist. Ist eine Prüfung der Ehehindernisse oder des lysning durch die Behörden eines Vertragsstaates vorgenommen worden, kann die Eheschließung, solange die Prüfung und das lysning gültig sind, von der Behörde eines Vertragsstaates vorgenommen werden ohne erneute Ehehindernisprüfung oder lysning (NÄF § 2). Im Übrigen gilt bei der Eheschließung das Recht des Staates, dem die Behörde, die die Trauung vornimmt, angehört.
3. Form der Eheschließung
Rz. 44
Eine Ehe gilt als wirksam eingegangen, wenn sie den Formvorschriften am Ort der Eheschließung entspricht oder wenn sie den Formvorschriften in dem Staat entspricht, dem die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung angehören (IÄL 1:7).